Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung

9C_436/2026Entscheid vom 04.08.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich an, mit dem auf seine Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Schadenersatz wegen entgangener AHV-Beiträge nicht eingetreten worden war. Das zuständige Kantonsgericht Luzern verlangte einen Kostenvorschuss in Raten; nachdem die erste Rate verspätet bezahlt wurde, trat es auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass die erste Rate des Kostenvorschusses verspätet bezahlt worden war und kein unverschuldetes Hindernis für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG vorlag; ein allfälliges Versäumnis einer beauftragten Person muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, und auch seine Berufung auf Art. 9 BV genügte der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde bestehen.

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