Assurance-maladie (soins médicaux)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1999 geborene Versicherte leidet an Geschlechtsdysphorie, nimmt im Rahmen ihrer Transition Hormone ein und beantragte bei ihrer Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Gewinnung und Kryokonservierung von Spermien. Die Krankenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, die Leistung sei nach Anhang 1 zur KLV nur bei bestimmten fertilitätsschädigenden Behandlungen wie Krebsbehandlung, Stammzelltransplantation oder Cyclophosphamidtherapie gedeckt. Das Genfer Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde gut, worauf die Krankenversicherung Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die streitige Kryokonservierung hier keine Präventionsmassnahme nach Art. 26 KVG ist, sondern eine allgemeine Leistung bei Krankheit nach Art. 25 KVG, weil die Azoospermie bei einer trans Frau unter Östrogenbehandlung eine direkte und sichere Folge der Behandlung der Geschlechtsdysphorie darstellt. Zwar nennt Anhang 1 zur KLV die Kryokonservierung nur für bestimmte Indikationen, doch ist diese Liste bei ärztlichen Leistungen nicht abschliessend; ausserhalb der ausdrücklich geprüften Fälle greift grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass die Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Ein qualifiziertes Schweigen des EDI zur Indikation Geschlechtsdysphorie verneinte das Gericht, weil diese Indikation von der zuständigen Kommission nie geprüft und auch nicht stillschweigend ausgeschlossen worden war. Auch das Argument, es gehe um die Erhaltung eines männlichen Geschlechtsorgans, verwarf das Bundesgericht, da Spermien keine Geschlechtsorgane, sondern Keimzellen sind und die Massnahme der Erhaltung der biologischen Fortpflanzungsfähigkeit dient.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Gewinnung und Kryokonservierung der Spermien im Zusammenhang mit der Behandlung der Geschlechtsdysphorie übernehmen muss.
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