Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2021

9C_439/2026Entscheid vom 22.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau wurden für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit Fr. 24'059.85 veranlagt; die Einsprache blieb erfolglos. Gegen den Einspracheentscheid erhoben sie Rekurs, leisteten den von der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- jedoch nicht fristgerecht. Die Steuerrekurskommission schrieb das Verfahren deshalb ab, worauf die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht die materielle Prüfung ihrer Einwände zur Vermögensbewertung verlangten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerde mit dem eigentlichen Streitgegenstand befassen und eine hinreichende Begründung nach Art. 42 BGG enthalten muss. Vorliegend war einzig streitig, ob die Vorinstanz den Rekurs wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zu Recht abgeschrieben hatte. Die Beschwerdeführer setzten sich jedoch nicht rechtsgenüglich mit dieser formellen Frage auseinander, sondern äusserten sich im Wesentlichen zu den materiellen Steuerfragen und verwiesen bloss auf ihre wirtschaftliche Unfähigkeit zur Zahlung. Damit fehlte eine substanzierte Rüge, wonach die Anwendung von § 79 Abs. 2 VRG/TG bundesrechtswidrig oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewesen wäre.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Entscheid der Steuerrekurskommission, das Rekursverfahren wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss abzuschreiben, bestehen.

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