Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die IV-Stelle Schaffhausen verneinte mit Verfügung vom 22. Mai 2024 einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle focht diesen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid, weil der IV-Stelle nach der Rückweisung noch ein Abklärungsspielraum verbleibt und kein bloss rechnerischer Vollzug angeordnet wurde. Ein solcher Entscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lag unbestritten nicht vor, und auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG war nicht erfüllt, weil eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde. Zudem setzte sich die Beschwerde nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung der Rückweisung auseinander.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Rückweisungsentscheid des Obergerichts bleibt bestehen, sodass die IV-Stelle die angeordneten medizinischen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen hat.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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