Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die OAIE verneinte mit Verfügung vom 13. November 2025 den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente. Im anschliessenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800 Franken aufgefordert; nachdem dieser nicht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und berief sich unter anderem auf eine Hospitalisierung, die ihn an der Kenntnisnahme der Vorschussverfügung gehindert habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, aber den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen müsse. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und legte nicht präzise dar, weshalb dieses aufgrund des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet gewesen wäre, die Gründe für die Nichtzahlung des Kostenvorschusses von Amtes wegen abzuklären. Zudem bestritt er weder die ordnungsgemässe Zustellung der Vorschussverfügung noch den Fristablauf oder die unterbliebene Zahlung und machte auch nicht geltend, rechtzeitig eine Fristerstreckung verlangt oder das Bundesverwaltungsgericht über seine Hospitalisierung informiert zu haben. Mangels hinreichender, sachbezogener Begründung war die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Soweit die Eingabe ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses enthielt, überwies es diese an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde.
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