Beherbergungsabgabe; Steuerperiode 2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG wurde fuer das Jahr 2023 von der Gemeinde Val Muestair mit einer Beherbergungsabgabe von insgesamt Fr. 1’096.- belastet. Ihre kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen, weshalb sie beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Sie beantragt, die Abgabe auf Fr. 0.- festzusetzen und ruegt namentlich die Auslegung der Befreiungsnorm.
Erwägungen
Das Bundesgericht haelt fest, dass kantonales Recht nur auf Verletzung von Bundesrecht und des Willkuerverbots zu pruefen ist, und legt Art. 5 Abs. 1 TG eng aus. Es bejaht, dass eine AG, welche ihr Ferienobjekt entgeltlich Aktionaeren und Dritte zur Erholung ueberlaesst, keinen Anspruch auf Befreiung hat, weil ein tourismusbezogener Nutzen besteht. Es verneint eine Verletzung des Anspruchs auf Gehoer, Willkuer in der Rechtsanwendung und Missachtung des Legalitaetsprinzips.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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