Bundesgerichtsentscheid

Berufliche Vorsorge

9C_462/2025Entscheid vom 17.08.2026Berufliche VorsorgeOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1976 geborene Versicherte war mit einem Pensum von 60 % angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert. Die IV sprach ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. Februar 2019 eine halbe Rente zu, während die Pensionskasse Leistungen mit der Begründung verweigerte, im Rahmen der beruflichen Vorsorge betrage der massgebliche Invaliditätsgrad wegen des Teilzeitpensums nur 18 % bzw. weniger als 20 %. Streitig war, ob der Invaliditätsgrad in der weitergehenden beruflichen Vorsorge 58 %, 35 %, 30 % oder lediglich 18 % beträgt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Teilzeitangestellten in der beruflichen Vorsorge der Invaliditätsgrad grundsätzlich nur im Umfang des versicherten Pensums zu bestimmen ist, weshalb das von der IV für ein Vollpensum ermittelte Valideneinkommen auf das tatsächlich versicherte 60%-Pensum herabzusetzen ist. Die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse erlauben zwar nicht die unbesehene Übernahme des IV-Grads von 58 %, tragen aber auch keine zusätzliche Gewichtung des bereits auf das versicherte Pensum bezogenen Invaliditätsgrads mit dem Teilzeitfaktor. Eine solche doppelte Kürzung wäre sachlich nicht begründbar, würde Teilzeitversicherte überproportional benachteiligen und verstiesse gegen Rechtsgleichheit und Willkürverbot nach Art. 8 und 9 BV. Massgeblich ist daher ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 30 %.

Entscheid

Die Beschwerde wurde im materiellen Ergebnis gutgeheissen, soweit das kantonale Gericht von einem Invaliditätsgrad von nur 18 % ausgegangen war. Die Sache wurde zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid über eine Invalidenrente samt Kinderrente an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_462/2025 Urteil vom 17. August 2026 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Beschwerdeführerin, gegen Pensionskasse Stadt Zürich, Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2025 (BV.2023.00090). Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________, Mutter zweier Kinder (geboren 2005 und 2008), war seit September 2011 mit einem Pensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der B.________ AG angestellt und deswegen bei der Pensionskasse Stadt Zürich für die berufliche Vorsorge versichert. Im April 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte berufliche Massnahmen von April 2020 bis März 2022 und entsprechende Taggelder. Sodann qualifizierte sie die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb sie mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelte. Folglich sprach sie A.________ mit Verfügung vom 8. März 2023 eine halbe Invalidenrente (und zwei Kinderrenten) ab dem 1. Februar 2019 zu, wobei sie die Rentenzahlung während des Taggeldbezugs sistierte. Die Verfügung vom 8. März 2023 wurde, wie bereits der entsprechende Vorbescheid, auch der Pensionskasse Stadt Zürich zugestellt. Diese verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität im Wesentlichen mit der Begründung, bezogen auf das bei ihr versicherte Arbeitspensum von 60 % betrage der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad lediglich 18 % respektive weniger als 20 %, was einen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge ausschliesse. B. A.________ liess mit Klage vom 28. November 2023 (sinngemäss) beantragen, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (jährlich mindestens Fr. 7'458.20), eventualiter auf einem solchen von 30 % (jährlich mindestens Fr. 3'857.70) respektive 35 % (jährlich mindestens Fr. 4'500.65), und eine entsprechende Kinderrente vom 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2020 sowie ab dem 1. April 2022 auszurichten, zuzüglich Zins. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2025 ab. C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 17. Juni 2025 beantragen und die Klagebegehren erneuern. Die Pensionskasse Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat in concreto den 1. November 2019 (Beendigung der Taggeldzahlungen durch die Krankenversicherung) als frühest möglichen Rentenbeginn festgelegt und mit Blick darauf das Vorsorgereglement 2018 der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Reglement) für anwendbar gehalten. Beides bleibt unbestritten und gibt (auch angesichts der im April 2018 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung) keinen Anlass zu Weiterungen. 2.1.2. Im Zusammenhang mit Invalidenleistungen enthält Art. 39 Reglement unter dem Titel "grundsätzliche Leistungsvoraussetzungen" insbesondere folgende Vorgaben: Anspruch auf eine Invalidenpension haben Versicherte, die im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (Art. 39 Abs. 1 Reglement). Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Reglement). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum (Art. 39 Abs. 3 Reglement). Art. 40 Reglement enthält zum "Pensionsanspruch bei Erwerbsinvalidität" Folgendes: Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades richten sich nach den Regeln der Invalidenversicherung. Art. 40a Reglement betrifft den "Pensionsanspruch bei Berufsinvalidität"; ein solcher fällt hier (angesichts des Alters der Beschwerdeführerin beim allfälligen Pensionsbeginn) von vornherein ausser Betracht. Art. 45 Reglement regelt die "Feststellung und Überprüfung der Invalidität" u.a. wie folgt: Bei Erwerbsinvalidität entscheidet die Pensionskasse Stadt Zürich in Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung (Art. 45 Abs. 1 Reglement). Sie kann abweichen, wenn Entscheidungsgrundlagen, auf die sich die IV-Verfügung stützt, für die Festlegung der IV-Leistungen nicht genau erhoben werden mussten, für die Pensionskasse unmassgeblich sind oder der Entscheid der Invalidenversicherung offensichtlich unrichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Reglement). Der "Einfluss des Invaliditätsgrades auf die Berechnung" des Pensionsanspruchs ergibt sich aus Art. 42a Reglement; danach werden die Leistungen bei Teilinvalidität grundsätzlich entsprechend dem (auf einen ganzen Prozentpunkt gerundeten) Invaliditätsgrad festgesetzt, wobei ab einem Grenzwert von 60 resp. 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelspension resp. volle Pension besteht (vgl. Art. 42a Abs. 1 und 2 Reglement). 2.2. Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gilt insbesondere Folgendes: Anspruch auf Invalidenleistungen haben u.a. Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten "neuen" Modells der gemischten Methode in der Invalidenversicherung (Art. 27 bis IVV [SR 831.201] in der bis Ende 2021 geltenden und in der aktuellen Fassung) - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2; 144 V 72 E. 5; SVR 2024 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 3.3 und 3.4). Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; SVR 2025 BVG Nr. 39 S. 138, 9C_661/2024 E. 2.2.3; SVR 2024 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 2.2 und 3.5; SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz hat Art. 39 und 40 Reglement ausgelegt und dabei erwogen, aufgrund der Formulierung von Art. 39 Abs. 2 und 3 Reglement sei davon auszugehen, dass bei einem Teilzeitpensum ein Leistungsanspruch nur bei einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen solle und geringe Ausfälle, die nur aufgrund eines tiefen Teilzeitpensums zu einem hohen Invaliditätsgrad führten, nicht abgegolten werden sollten. So resultiere beispielsweise bei einem Teilzeitpensum von 20 % und einer Reduzierung der Arbeitsfähigkeit auf 10 % nicht ein Invaliditätsgrad von 50 %, sondern (nach Gewichtung mit dem Teilzeitfaktor 0,2) lediglich ein solcher von 10 %. Demnach könne Art. 40 Reglement, wonach sich die Berechnung des Invaliditätsgrads nach den Regeln der Invalidenversicherung richtet, nur so verstanden werden, dass der allgemeine Grundsatz des Einkommensvergleichs mittels Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens zur Anwendung gelange. Eine Hochrechnung des Valideneinkommens entsprechend Art. 27 bis IVV sei bereits angesichts der eindeutigen Formulierung von Art. 39 Abs. 3 Reglement (Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf ein Vollpensum) ausgeschlossen. Bei der Auslegung von Art. 40 Reglement sei sodann der Sinn, der dieser Regelung im Kontext zukomme, und das Verhältnis, in dem sie zu anderen Reglementsbestimmungen - insbesondere zu Art. 39 Reglement - stehe, zu berücksichtigen (systematische Auslegung). Zudem hat das kantonale Gericht auf die Massgeblichkeit des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich, im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung beim Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, und auf die diesbezügliche (in vorangehender E. 2.2 wiedergegebene) Rechtsprechung verwiesen. Gestützt auf die so verstandenen Art. 39 und 40 Reglement ist die Vorinstanz für die Invaliditätsbemessung wie folgt vorgegangen: Zunächst hat sie das von der IV-Stelle für ein Vollzeitpensum festgelegte Valideneinkommen (Fr. 71'197.-) entsprechend dem in der beruflichen Vorsorge versicherten Pensum von 60 % auf Fr. 42'718.- reduziert. Das von der IV-Stelle auf Fr. 29'823.- festgelegte Invalideneinkommen hat sie unverändert übernommen. Sodann hat sie unter Hinweis auf Art. 39 Abs. 3 Reglement, der einen angepassten Einkommensvergleich bei Teilzeittätigkeit vorschreibe, die Einkommenseinbusse von Fr. 12'895.30 wieder ins Verhältnis zum Lohn eines Vollzeitpensums (Fr. 71'197.-) gesetzt - resp. den zunächst resultierenden Invaliditätsgrad von 30 % zusätzlich mit 60 % gewichtet - und dadurch einen (unter der reglementarischen Anspruchsschwelle von 20 % liegenden) Invaliditätsgrad von 18 % ermittelt. 4. 4.1. 4.1.1. Die Pensionskasse Stadt Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die als registrierte (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 48 BVG) resp. umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarische Leistungen erbringt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Reglement). 4.1.2. Es steht fest, dass im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge resp. der diesbezüglich geltenden Vorgaben (vorangehende E. 2.2; vgl. auch nachfolgende E. 4.6.1 Abs. 2) in concreto ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiert, was einen gesetzlichen Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliesst. Zur Diskussion stehen Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge. Hinsichtlich der diesbezüglichen Leistungspflicht der Pensionskasse Stadt Zürich umstritten ist einzig die Ermittlung des massgeblichen Invaliditätsgrades im Lichte der reglementarischen Vorgaben. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 Reglement sei klar: Das Valideneinkommen müsse - entsprechend Art. 27 bis Abs. 2 IVV - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden. Damit betrage (auch) der vorsorgerechtliche Invaliditätsgrad 58 %. Falls aber abweichend vom klaren Wortlaut dem versicherten Pensum Rechnung zu tragen sei, betrage der Invaliditätsgrad in Anwendung der einschlägigen (in vorangehender E. 2.2 dargelegten) Rechtsprechung 30 %. Eine zusätzliche Gewichtung entsprechend dem Teilzeitpensum lasse sich weder aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 oder Art. 40 Reglement noch aus deren Sinn und Zweck oder systematischen Stellung herleiten und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung. Die zusätzliche Gewichtung bewirke eine überproportionale Schlechterstellung von Versicherten aufgrund der Teilzeittätigkeit. Diese sei gegebenenfalls insoweit zu berücksichtigen, als entweder der nach invalidenversicherungsrechtlichen Regeln ermittelte Invaliditätsgrad gewichtet, oder das Valideneinkommen dem Pensum entsprechend berücksichtigt werde. Daraus resultiere in concreto ein vorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 35 % (58 % x 0,6) oder 30 %. 4.3. 4.3.1. Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich - d.h. im Rahmen des Gesetzes und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) - frei (Art. 6 i.V.m. Art. 49 BVG; vgl. BGE 144 V 376 E. 2.1; SVR 2025 BVG Nr. 36 S. 130, 9C_41/2025 E. 2.2 Ingress; SVR 2022 BVG Nr. 46 S. 157, 9C_300/2021 E. 5.2; Urteil 9C_198/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4.1). 4.3.2. Die Auslegung von Vorsorgereglementen erfolgt bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 144 V 376 E. 2.2; SVR 2025 BVG Nr. 36 S. 130, 9C_41/2025 E. 2.2.2), bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (wie hier) hingegen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung. Danach ist in erster Linie der Wortlaut der Norm massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung (BGE 134 V 208 E. 2.2; SVR 2021 BVG Nr. 43 S. 164, 9C_394/2020 E. 5.2; Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.1). 4.4. 4.4.1. Aus Art. 39 Abs. 3 Reglement geht klar hervor, dass die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jeweils in Bezug auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln ist. Die in Art. 39 Abs. 3 Reglement ebenfalls enthaltene Anordnung, wonach sich auch der Invaliditätsgrad auf ein Vollpensum bezieht (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 Reglement), verstehen die Beschwerdeführerin einerseits und die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz anderseits jedoch unterschiedlich; beide Ansichten lassen sich nicht ohne Weiteres entkräften. Daraus ergibt sich, dass die genannte Bestimmung keine klare und unmissverständliche Regelung zur Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich massgebenden Invaliditätsgrades (hinsichtlich der hier allein interessierenden Erwerbsinvalidität) enthält. 4.4.2. Unter systematischen Aspekten fällt auf, dass Art. 40 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement spezifische Vorgaben zur Ermittlung des Invaliditätsgrades enthalten. Diese Bestimmungen verweisen auf die Regeln und Entscheidungen der Invalidenversicherung; ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch, dass sie auch für die Pensionskasse resp. für die Belange der beruflichen Vorsorge massgeblich und entsprechende Entscheidungsgrundlagen (Feststellungen) nicht offensichtlich unrichtig sind. Spezialbestimmungen wie die soeben genannten haben grundsätzlich Vorrang vor entgegenstehenden allgemeinen Vorgaben (vgl. BGE 144 V 224 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.4.3. In historischer Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Die Formulierungen von Art. 39 Abs. 2 und 3, Art. 40 und Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement stehen spätestens seit Januar 2011 unverändert in Kraft. Soweit sie sich auf die Invalidenversicherung bezogen, war damit in der Konstellation einer Teilerwerbstätigkeit klar das "alte" (bis Ende 2017 geltende) Modell der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung angesprochen, wonach das Valideneinkommen dem ausgeübten Pensum entsprach und nicht auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wurde. Zwar beschloss der Stiftungsrat (vgl. Art. 54 Abs. 1 Reglement) am 5. Dezember 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 Reglementsänderungen hinsichtlich der Meldepflicht der Arbeitgeber, Information der Versicherten und Verhinderung der Überentschädigung (vgl. Art. 5 lit. h, Art. 9a Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 Reglement). Es ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Stiftungsrat sich dabei des am 1. Dezember 2017 beschlossenen und (ebenfalls) auf den 1. Januar 2018 eingeführten "neuen" Modells der gemischten Methode in der Invalidenversicherung (vgl. vorangehende E. 2.2) bewusst gewesen wäre resp. dass er mit dem Verzicht auf eine Anpassung der hier interessierenden Reglementsbestimmungen (insbesondere Art. 40 und Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement) die damals neue Regelung von Art. 27 bis IVV übernehmen wollte. Das "alte" Modell kommt denn auch (zumindest) im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge weiterhin zur Anwendung. 4.4.4. Soweit erkennbar, stellt Art. 39 Abs. 3 Reglement (zumindest) klar, dass die Arbeitsunfähigkeit auch für Teilzeitangestellte im Verhältnis zu einem Vollzeitpensum auszudrücken und die entsprechende Masszahl bei der Invaliditätsgradberechnung zu berücksichtigen ist; insoweit enthält die Bestimmung eine formale resp. "redaktionelle" Vorgabe. Die Ratio legis von Art. 40 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement ist hingegen offenkundig materieller Natur: Mit den Bestimmungen wird - zumindest für die hier interessierende Erwerbsinvalidität - eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.3; Urteil 9C_449/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2). Das heisst, die invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben und Erkenntnisse sollten weitgehend, d.h. soweit dies sinnvoll ist, für die berufsvorsorgerechtlichen Belange gelten. Dass damit (auch) die Berücksichtigung von invalidenversicherungsrechtlichen Spezifika resp. von berufsvorsorgerechtlich nicht relevanten Aspekten bezweckt worden sein soll (vgl. dazu nachfolgende E. 4.6.1), wird nicht substanziiert geltend gemacht und leuchtet auch nicht ein. Gleiches gilt hinsichtlich einer relativen Ungleichbehandlung von Versicherten mit Teilzeitpensum gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung (soweit sie nicht bereits in den Vorgaben zum koordinierten Lohn vorgesehen ist; vgl. dazu Art. 14 Reglement und Art. 8 BVG). 4.5. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsgrad von 58 % unbesehen - direkt oder nach allfälliger Gewichtung mit dem Teilzeitfaktor 0,6 - übernommen werden müsste. Die Auslegung der massgeblichen Reglementsbestimmungen ergibt, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform vorgegangen ist, indem sie für die vorsorgerechtliche Invaliditätsbemessung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen (Fr. 71'197.-) herangezogen, aber dann lediglich im Umfang des versicherten Teilzeitpensums von 60 % (Fr. 42'718.-) berücksichtigt hat. Daraus resultiert (zunächst) ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 30 %. Zu prüfen bleibt die Frage nach dessen zusätzlicher Gewichtung. 4.6. 4.6.1. Anders als die Vorinstanz glauben machen will, führt ein tiefes Teilzeitpensum nicht per se zu einem hohen Invaliditätsgrad. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Der Invaliditätsgrad fällt in der Regel (bei praxisgemässem Vorgehen gemäss vorangehender E. 2.2) umso kleiner aus, je niedriger das Arbeitspensum vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung war, weil sich das Risiko "Invalidität" primär im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (vgl. BGE 144 V 63 E. 5.1; 141 V 127 E. 5.3.2; SVR 2018 BVG Nr. 22 S. 77, 9C_25/2018 E. 3.1). Das lässt sich anhand des vorinstanzlich dargelegten Beispiels einer gesundheitsbedingt auf 10 % (d.h. auf ca. 4 Stunden pro Woche) reduzierten Arbeitsfähigkeit illustrieren: Soweit die Arbeitsfähigkeit überhaupt direkt mit dem entsprechenden Invaliden- resp. Valideneinkommen korreliert, ergibt sich im Vergleich mit einem ursprünglichen (versicherten) Teilzeitpensum von 20 % ein Invaliditätsgrad von 50 % und verglichen mit einem Vollzeitpensum ein solcher von 90 %. Weshalb allein aufgrund des Faktors "Teilzeitbeschäftigung" zusätzlich eine Reduktion des so ermittelten Invaliditätsgrades angezeigt sein soll, leuchtet nicht ein. Die Gewichtung des Invaliditätsgrades ist ein invalidenversicherungsrechtliches Spezifikum, das bei der Invaliditätsbemessung in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG, auch in der bis Ende 2021 geltenden Fassung) zur Anwendung gelangt, dem berufsvorsorgerechtlich seit jeher zu Recht keine Rolle zukommt (BGE 144 V 63 E. 6.3.3 mit Hinweis auf BGE 120 V 106 E. 4a und 4d). Darauf verweist die Beschwerdeführerin zutreffend. Die umstrittene Gewichtung hätte insbesondere zur Folge, dass bei einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der berufsvorsorgerechtlich massgebliche Invaliditätsgrad stets dem versicherten Pensum entspräche und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ("volle Pension") bei einem versicherten Pensum von weniger als 70 % ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 42a Abs. 1 und 2 Reglement; vgl. auch Art. 24a BVG resp. Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung). Auch bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit würde sie eine relative resp. überproportionale Schlechterstellung von Versicherten mit Teilzeitpensum gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung bewirken. Eine entsprechende reglementarische Vorgabe - zusätzliche Gewichtung des auf der Grundlage des ausgeübten (berufsvorsorgerechtlich versicherten) Teilzeitpensums ermittelten Invaliditätsgrades - wäre unzulässig: Sie liesse sich, auch wenn sie ausschliesslich die überobligatorische Vorsorge beträfe, nicht sachlich begründen und hielte den verfassungsmässigen Schranken von Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht stand. 4.6.2. Demnach bleibt es beim berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. auch BGE 144 V 63 E. 6.3.2); dessen zusätzliche Gewichtung (analog der gemischten Bemessungsmethode) findet im anwendbaren Reglement keine Grundlage und ist bundesrechtswidrig. Nichts anderes ergibt sich aus der alternativen "Umrechnungs-Methode", wie sie in BGE 144 V 63 E. 6.3.1 dargelegt wurde: Vom invalidenversicherungsrechtlichen (auf einer hypothetischen Vollzeittätigkeit basierenden) Invaliditätsgrad von 58 % entfallen 40 % auf den berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten und 18 % auf den versicherten Bereich; bezogen auf das versicherte Pensum von 60 % (d.h. "hochgerechnet" auf ein Vollzeitpensum) beträgt der Invaliditätsgrad ebenfalls 30 % (18 % : 0,6 x 1). Auch diese "Umrechnungs-Methode" ist mit den massgeblichen Reglementsbestimmungen - insbesondere mit dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 Reglement - kompatibel. 4.7. Der massgebliche Invaliditätsgrad von 30 % liegt über der reglementarischen Anspruchsschwelle von 20 %. Die Vorinstanz wird allfällige weitere Leistungsvoraussetzungen zu prüfen und erneut über die geltend gemachte Invalidenrente (samt Kinderrente) und den entsprechenden Zinsanspruch zu befinden haben (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Insoweit ist die Beschwerde begründet. 5. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. August 2026 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Moser-Szeless Die Gerichtsschreiberin: Dormann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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