Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

9C_468/2025Entscheid vom 15.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1978 geborene Versicherte mit einer angeborenen Fehlbildung beider Hände meldete sich nach erfolgloser Operation bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente; das Verwaltungsgericht bestätigte die Rentenablehnung, wies die Sache aber zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurück. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob die Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rentenfrage trotz noch offener Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen selbstständig als Teilentscheid anfechtbar ist und grundsätzlich auch vor deren Durchführung entschieden werden kann, wenn bereits kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Es verwarf jedoch die vorinstanzliche Beweiswürdigung, weil das bidisziplinäre Gutachten der estimed AG keine genügende Beweiskraft hatte: Es setzte sich nicht mit der abweichenden fachärztlichen Einschätzung des handchirurgischen Berichts auseinander, obwohl gerade bei einer seltenen angeborenen Handfehlbildung besondere fachliche Anforderungen naheliegen. Zudem bestanden weitere Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens, namentlich hinsichtlich der medizinischen Herleitung und der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit war der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit sie den Rentenanspruch betrifft. Der kantonale Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle wurden in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Einholung eines handchirurgischen Gutachtens sowie zu neuer Prüfung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückgewiesen.

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