Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020

9C_488/2025Entscheid vom 14.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer wurden vom Kanton Zürich für die Steuerperiode 2020 zunächst nach Ermessen veranlagt und später wegen höherer, von der SVA gemeldeter Erwerbseinkünfte mit Nachsteuern belastet. Im Nachsteuerverfahren machten sie erstmals geltend, ihr steuerrechtlicher Wohnsitz habe 2020 nicht in Zürich, sondern weiterhin im Tessin gelegen; parallel erliess auch der Kanton Tessin eine Veranlagung für 2020. Streitig war, ob Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2020 steuerhoheitlich zuständig war und wie mit der konkurrierenden Tessiner Veranlagung umzugehen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Steuerhoheit auch im Nachsteuerverfahren geprüft werden kann, weil sie zum Steuertatbestand gehört; sie ist nicht bloss ein im ordentlichen Verfahren endgültig erledigter Nebenpunkt. Ein Verlust des Schutzes vor interkantonaler Doppelbesteuerung setzt nach der neueren Rechtsprechung qualifiziert missbräuchliches Verhalten voraus, was hier nicht genügte, um die Rüge auszuschliessen. Materiell überwogen die Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ per 31. Dezember 2020, namentlich Abmeldung im Tessin, Anmeldung in Zürich, Wohnungsmiete in U.________, Einreichung der Steuererklärung in Zürich unter dieser Adresse, vorbehaltlose Zahlung der Zürcher Steuerrechnungen und der Handelsregistereintrag. Neue Beweismittel zum angeblich fortbestehenden Lebensmittelpunkt im Tessin blieben mangels Zulässigkeit unbeachtet, sodass der Kanton Zürich als steuerberechtigt bestätigt wurde. Die spätere Tessiner Veranlagung für dieselbe Periode verletzte hingegen das harmonisierte Steuerrecht und das Doppelbesteuerungsverbot; für die direkte Bundessteuer war die tessinische Verfügung wegen Missachtung von Art. 108 DBG sogar nichtig.

Entscheid

Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wurde abgewiesen; die Nachsteuerverfügungen für 2020 blieben bestehen. Die Beschwerde gegen den Kanton Tessin wurde gutgeheissen: Dessen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wurde aufgehoben, und die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 wurde als nichtig festgestellt.

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