Bundesgerichtsentscheid

Berufliche Vorsorge

9C_493/2025Entscheid vom 15.09.2026Berufliche VorsorgeOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert und erhielt nach seinem Austritt im Juli 2018 seine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Im Januar 2019 überwies die Vorsorgeeinrichtung denselben Betrag irrtümlich ein zweites Mal, worauf der Versicherte das gesamte Guthaben später auf ein Bankkonto transferierte. Streitgegenstand war, ob die Vorsorgeeinrichtung die irrtümliche Doppelzahlung von Fr. 75'130.15 gestützt auf Art. 35a BVG noch gültig zurückfordern konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die zweite Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt war und grundsätzlich nach Art. 35a BVG zurückgefordert werden kann. Es hielt fest, dass zur Wahrung der relativen und auch der absoluten Verwirkungsfrist nicht nur eine Klage, sondern sämtliche in analoger Anwendung von Art. 135 OR anerkannten Rechtshandlungen genügen, insbesondere die Einleitung einer Betreibung. Da die Beschwerdegegnerin bereits am 2. November 2022 eine Betreibung eingeleitet hatte, waren sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Rechtssicherheit verneinte das Gericht, ebenso einen Erlass der Rückforderung mangels Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer bleibt verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 75'130.15 nebst Zins zurückzuerstatten; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy bleibt in diesem Umfang beseitigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_493/2025

Urteil vom 15. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Livio Sperl,

Beschwerdeführer,

gegen

Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, c/o AXA Leben AG,

General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil

vom 14. Juli 2025 (II 2024 86) und die Berichtigung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 5. August 2025 (II 2024 86).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der im Juni 1959 geborene A.________ war im Rahmen seiner Anstellung bei der mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten B.________ AG vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2018 bei der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) berufsvorsorgeversichert.

A.b. Gemäss Austrittsabrechnung vom 27. Juni 2018 belief sich seine Freizügigkeitsleistung per 31. Mai 2018 auf Fr. 75'130.15. Unter Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen überwies die Columna am 3. Juli 2018 (Valuta) den Betrag von Fr. 75'196.95 zugunsten von A.________ an die Freizügigkeitsstiftung C.________. Am 31. Januar 2019 (Valuta) kam es zu einer weiteren Überweisung der Columna an die Freizügigkeitsstiftung C.________. Diesmal wurde dem Freizügigkeitskonto von A.________ der Betrag von Fr. 75'629.25 gutgeschrieben. A.________ liess das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung C.________ per 25. Juni 2019 saldieren und das Abschlussbetreffnis von Fr. 150'858.83 auf ein Konto bei der Bank D.________ AG überweisen.

A.c. Mit Schreiben vom 15. September 2022 forderte die Columna A.________ auf, den Betrag von Fr. 75'130.15 (zweite, fälschlicherweise erfolgte Überweisung) bis 31. Oktober 2022 an sie zurückzuzahlen. Nachdem A.________ hiergegen Einwendungen vorgebracht hatte, betrieb ihn die Columna mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2022 (Betreibung Nr. xxx/Betreibungsamt U.________/SZ) auf den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022. A.________ erhob rechtzeitig Rechtsvorschlag.

Die Columna wandte sich sodann im Februar 2023 und im Februar 2024 ein weiteres Mal an A.________, um den Betrag von Fr. 75'130.15 zurückzufordern, womit dieser jedoch nicht einverstanden war. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2024 (Betreibung Nr. yyy/ Betreibungsamt U.________/SZ) betrieb die Columna A.________ erneut auf den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022, woraufhin dieser wiederum Rechtsvorschlag erhob.

B.

Am 3. Oktober 2024 erhob die Columna beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen A.________ mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 75'130.15 zzgl. Verzugszins ab 2. November 2022 zu bezahlen, wobei der Verzugszins im Jahr 2022 1% und ab 1. Januar 2023 1.25% beträgt.

2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in den Betreibungen des Betreibungsam tes U.________/SZ Nr. xxx (Rechtsvorschlag vom 7. November 2022) u nd Nr. yyy (Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2024) sei zu beseitigen. "

Mit Urteil vom 14. Juli und Berichtigung vom 5. August 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete A.________, der Columna den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 1% seit 7. November 2022 und Zins von 1.25% seit 1. Januar 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy/Betreibungsamt U.________/SZ. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 14. Juli sowie der Berichtigung vom 5. August 2025 sei die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 1% seit 7. November 2022 und Zins von 1.25% seit 1. Januar 2023 zurückzuerstatten und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy/Betreibungsamt U.________/SZ beseitigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die vorliegend strittige Leistung (Art. 35a BVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2004 1677, BBl 2000 2637; AS 2020 5137, BBl 2018 1607]; Art. 135 OR [SR 220]; BGE 150 V 89 E. 3.3.2) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Zahlung vom 31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 75'196.25 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es hat Art. 35a BVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung, hinsichtlich der Rückforderung für anwendbar erachtet und die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sowie die Passivlegitimation des Beschwerdeführers bejaht.

Die Vorinstanz hat weiter die in Art. 35a Abs. 2 BVG genannten Fristen als Verwirkungsfristen qualifiziert und ist zum Schluss gelangt, dass sämtliche in Art. 135 OR genannten Rechtshandlungen - somit auch die Einleitung einer Schuldbetreibung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR - eine Fristwahrung ermöglichten.

Vorliegend sei die Fehlzahlung am 31. Januar 2019 erfolgt. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin sodann spätestens am 31. März 2020 von der doppelten Zahlung an den Beschwerdeführer Kenntnis nehmen müssen. Die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG sei daher am 31. März 2023 abgelaufen. Indes habe die Beschwerdegegnerin bereits am 2. November 2022 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Damit habe sie die relative Frist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG rechtsgültig (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR) gewahrt. Auch sei zu diesem Zeitpunkt die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG noch nicht verstrichen; diese wäre erst am 31. Januar 2024 abgelaufen. Da die Verwirkung mit der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Rechtshandlung nicht mehr eintreten könne, sei die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 75'130.15 bis heute nicht erloschen. Eine Verzugszinspflicht hat das kantonale Gericht ab 7. November 2022 bejaht.

Die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung (Art. 35a Abs. 1 BVG) hat die Vorinstanz mangels Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers verneint. Im Ergebnis hiess sie die Klage teilweise gut, indem sie den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 75'130.15 zuzüglich Verzugszins ab 7. November 2022 verurteilt und den betreffenden Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt hat.

3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:

3.2.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Wahrung der absoluten als auch der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG geprüft und darauf geschlossen, dass sämtliche in Art. 135 OR genannten Rechtshandlungen - auch die Einleitung einer Schuldbetreibung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR - die Verwirkungsfristen von Art. 35a Abs. 2 BVG wahren. Gestützt darauf hat sie sowohl die relative als auch die absolute Frist als eingehalten erachtet. Damit hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sie sowohl in E. 3. als auch in E. 5. auch hinsichtlich der Verwirkung im Zusammenhang mit der relativen Frist von Art. 35a Abs. 2 BVG wiedergegeben hat - umfassend gewürdigt.

Dass die Vorinstanz in Erwägung 5.4.2 auf ein zusätzliches Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist eingegangen ist, zeugt sodann von einer differenzierten Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.

Es liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

3.2.2. Rechtsprechungsgemäss genügen im öffentlichen Recht für die Wahrung einer Verwirkungsfrist alle Akte, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, ausser wenn das anwendbare Gesetz etwas anderes vorsieht. Das Bundesgericht hat in BGE 150 V 89 E. 3.3.2 hinsichtlich der Wahrung der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung auf die analoge Anwendung Art. 135 OR verwiesen. Der Verweis erfolgte integral. Für die Unterbrechung der Verwirkung in der beruflichen Vorsorge gelangen mithin - den vorerwähnten Grundsatz einschränkend - alle Rechtshandlungen gemäss Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (BGE 150 V 89 E. 3.3.2; 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Mit Blick auf die Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (BBl 2018 1607) erhellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der Wille des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021 dahingehend gegangen sein soll, dass eine Fristwahrung lediglich mittels Klageeinreichung möglich sein sollte. Entsprechendes kann insbesondere nicht aus den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Passagen der Botschaft geschlossen werden, worin lediglich verdeutlicht wird, dass es sich bei der relativen Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG um eine Verwirkungsfrist handelt, die weder ruhen noch unterbrochen werden kann, und nicht um eine Verjährungsfrist (BBl 2018 1615, 1624, 1650 f.). Damit ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nichts darüber gesagt, mit welchen Rechtshandlungen die Verwirkungsfristen gewahrt werden können.

Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Verwirkungsfristen von Art. 35a Abs. 2 BVG mit der rechtzeitigen Vornahme einer Rechtshandlung gemäss Art. 135 OR gewahrt würden, verletzt daher hinsichtlich der relativen Verwirkungsfrist kein Recht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt, wenn neben der Klage vor Gericht auch andere, in der massgebenden Rechtsgrundlage klar umschriebene Rechtshandlungen für die Fristwahrung genügen.

3.2.3. Inwiefern die Vorinstanz schliesslich Recht verletzt haben soll, indem sie auch hinsichtlich der Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG die Rechtshandlungen gemäss Art. 135 OR als rechtsgenüglich erachtet hat, ist nicht ersichtlich:

Es gibt keinen Grund, betreffend die Rechtshandlungen für die Fristwahrung eine Unterscheidung zwischen der relativen und der absoluten Verwirkungsfrist vorzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit ist es vielmehr angezeigt, die gleichen Rechtshandlungen als fristwahrend zu qualifizieren (vgl. CARDINAUX, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 76 i.V.m. N. 73 zu Art. 35a BVG). Daran ändert nichts, dass mit der Wahrung der relativen Verwirkungsfrist noch nichts über die Einhaltung der absoluten Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG gesagt werden kann (was die Vorinstanz trotz ihrer Ausführungen in E. 5.4.2 zu anerkennen scheint, indem sie in E. 5.5.1 die Wahrung beider Fristen geprüft hat).

Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er der Meinung ist, dass eine Vorsorgeeinrichtung lediglich mit der Einreichung einer Klage oder einer Einrede vor dem Gericht ihre Ansicht zum Ausdruck bringe, über einen Rückforderungsanspruch zu verfügen.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lehre würde sich "klar" dazu äussern, dass beide Verwirkungsfristen nur mittels Klage (oder Einrede vor einem Gericht) gewahrt werden könnten, geht er ebenfalls fehl: So spricht sich CARDINAUX ( a.a.O., N. 74 zu Art. 35a BVG) dafür aus, dass zumindest die Einleitung einer Betreibung für die Fristwahrung ausreichen müsste. Nachdem die Rückforderungsansprüche in der beruflichen Vorsorge nicht mehr dem Verjährungsregime unterworfen sind und folglich "einfache verjährungsunterbrechende Instrumente" nicht mehr zur Verfügung stehen (dazu CARDINAUX a.a.O.), rechtfertigen sich analoge Überlegungen wie im Bereich der Krankenversicherung, wo das Bundesgericht es als unzumutbar erachtet hat, wenn der Rückerstattungsberechtigte bereits zur Fristwahrung gehalten wäre, eine Klage einzureichen, welche regelmässig ein erhebliches Kostenrisiko mit sich bringt (BGE 133 V 579 E. 4.3.5).

Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, hinsichtlich der Wahrung der absoluten Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 135 OR - in Abkehr von BGE 150 V 89 E. 3.3.2 - Einschränkungen vorzusehen.

3.2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit kein Recht verletzt, indem sie die Einleitung der Betreibung am 2. November 2022 als fristwahrende Handlung qualifiziert und gestützt darauf (bei im Übrigen unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen) letztlich die Einhaltung sowohl der relativen als auch der absoluten Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a BVG bejaht hat. Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Alle Entscheide aus Berufliche Vorsorge ansehen

Verwandte Entscheide