Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich wegen Morbus Crohn bei der IV an, nachdem er seine Tätigkeit als Lieferwagen-Chauffeur Ende Oktober 2021 beendet hatte. Die IV-Stelle sprach ihm für Januar 2022 bis Januar 2023 eine ganze Rente zu, verneinte aber ab Februar 2023 einen weiteren Anspruch. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Arbeitsfähigkeit weiter medizinisch abzuklären sei und ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass der medizinische Sachverhalt für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung hinreichend abgeklärt war und kein gastroenterologisches Gutachten nach Art. 44 ATSG erforderlich sei. Gestützt auf die Akten durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Oktober 2022 in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, sofern eine nahegelegene Toilette bei Bedarf benützt werden kann; allfällige spätere Veränderungen wären in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen. Hingegen hielt das Bundesgericht fest, dass dieses Erfordernis eines jederzeitigen Toilettenzugangs wirtschaftlich nachteilig sein kann und daher einen Tabellenlohnabzug von 10 Prozent rechtfertigt. Auch mit diesem Abzug ergab sich jedoch nur ein Invaliditätsgrad von 38 Prozent, was unter der rentenbegründenden Schwelle liegt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ab Februar 2023 besteht trotz eines Tabellenlohnabzugs von 10 Prozent kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
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