Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG rechnete 2014 und 2015 nach der Saldosteuersatzmethode ab und wechselte 2016 zur effektiven Methode. Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle stellte sich heraus, dass die B.________ AG ihr in den Jahren 2014 und 2015 Leistungen zwar fakturiert, aber ohne Mehrwertsteuer verrechnet hatte; Ende 2020 stellte die B.________ AG diese Leistungen mit Mehrwertsteuer und Verzugszins erneut in Rechnung und erteilte gleichzeitig Gutschriften über die ursprünglichen Beträge. Streitig war, ob die A.________ AG die erst 2020 überwälzte Mehrwertsteuer in der Steuerperiode 2020 als Vorsteuer abziehen durfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vorsteuerabzug im System der Mehrwertsteuer voraussetzt, dass eine steuerpflichtige Leistung an einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger erbracht wird; vorliegend sei jedoch entscheidend, dass die betroffenen Leistungen in eine Zeit fielen, in der die Beschwerdegegnerin nach der Saldosteuersatzmethode abrechnete. Bei dieser Methode gelten die Vorsteuern mit dem Saldosteuersatz als pauschal und definitiv abgegolten, sodass sie nach dem späteren Wechsel zur effektiven Methode nicht nochmals geltend gemacht werden können. Die nachträgliche Neufakturierung im Jahr 2020 ändere daran nichts, zumal die ursprünglichen Rechnungen bereits 2014 und 2015 gestellt worden waren. Zudem qualifizierte das Gericht das abgestimmte Vorgehen zwischen den nahestehenden Gesellschaften als rechtsmissbräuchlich, weil damit die bei der B.________ AG aufgerechnete Mehrwertsteuer innerhalb der Gruppe neutralisiert werden sollte.
Entscheid
Die Beschwerde der ESTV wurde gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Verweigerung des Vorsteuerabzugs für die Steuerperiode 2020 bestätigt.
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