Bundesgerichtsentscheid

Alkoholsteuer, Steuerperiode 2023/2024

9C_507/2025Entscheid vom 09.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit 1998 als Hausbrennauftraggeber anerkannt und konnte Branntwein für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Nachdem er seinen Landwirtschaftsbetrieb per 15. April 2023 verpachtet hatte, reichte er für das Brennjahr 2023/2024 trotz Aufforderungen und Mahnungen des BAZG keine Jahreserklärung ein. Das BAZG setzte deshalb den steuerfreien Eigenbedarf auf null fest und erhob Spirituosensteuer auf dem letzten bekannten Vorrat, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Betriebsübergabe bestritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Landwirte nach der Alkoholgesetzgebung steuerpflichtig bleiben, solange sie beim BAZG als solche registriert sind, und dass sie Änderungen der Betriebsverhältnisse selber melden müssen. Ein allfälliger Datenaustausch mit kantonalen Stellen oder AGIS ersetzt diese Mitwirkungspflicht nicht; die unterlassene Jahreserklärung berechtigte das BAZG daher zur Veranlagung nach eigenen Feststellungen. Weil der Beschwerdeführer die Betriebsübergabe dem BAZG nicht rechtzeitig meldete und sich nicht über die rechtmässige Verwendung eines steuerfreien Eigenbedarfs ausweisen konnte, durfte der Eigenbedarf auf null gesetzt werden. Auch die Bemessung der Steuer gestützt auf den letzten bekannten Vorrat und den gesetzlichen Satz von Fr. 29 pro Liter reinen Alkohol wurde als bundesrechtskonform bestätigt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Nachforderung der Spirituosensteuer für das Brennjahr 2023/2024 blieb bestehen.

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