Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit)

9C_523/2025Entscheid vom 01.10.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Bei einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die A.________ AG in den Jahren 2019 bis 2022 erhebliche Honorarzahlungen an ihre Verwaltungsratsmitglieder nicht als AHV-pflichtigen Lohn abgerechnet hatte. Im Einspracheentscheid hielt sie nur noch an Nachforderungen für die an B.B.________ ausgerichteten Entgelte fest, weil sie dessen Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese beitragsrechtliche Einordnung rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht die vertragliche Bezeichnung als freie Mitarbeit oder selbstständige Tätigkeit, sondern die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sind. Bei Dienstleistungen fällt das Unternehmerrisiko weniger ins Gewicht; entscheidend ist vor allem die betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Eine solche bejahte das Gericht insbesondere deshalb, weil B.B.________ als Organ der Gesellschaft eng in deren Betrieb eingebunden war, die Aufgaben persönlich zu erfüllen hatte, den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit für die A.________ AG erbrachte und kein eigentliches Verlustrisiko trug, da ein Stundenhonorar vereinbart und Auslagen ersetzt wurden. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Freiheiten in der Arbeitsorganisation vermochten daran nichts zu ändern.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die an B.B.________ ausgerichteten Honorare sind AHV-rechtlich als massgebender Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_523/2025

Urteil vom 1. Oktober 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2025 (AB.2024.00032).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG - der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen - verfolgt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Geschäftszweck des Handels mit Textilien aller Art. Als deren Verwaltungsratsmitglieder amten B.B.________ und C.B.________. Eine am 21. November 2023 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle stellte AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete Honorarzahlungen an die beiden Verwaltungsratsmitglieder in der Höhe von netto insgesamt Fr. 737'960.- (2019), Fr. 673'550.- (2020), Fr. 606'480.- (2021) und Fr. 617'310.- (2022) fest. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 forderte die Ausgleichskasse gestützt darauf von der A.________ AG Lohnbeiträge für in den Jahren 2019 bis 2022 nicht ordnungsgemäss deklarierte Entgelte im Betrag von Fr. 99'244.65 (2019), Fr. 81'080.15 (2020), Fr. 84'281.90 (2021) und Fr. 79'729.05 (2022). Am selben Tag verfügte sie zudem Verzugszinsen für die auszugleichenden Beiträge in der Höhe von Fr. 18'429.15 (2019), Fr. 12'128.25 (2020), Fr. 8'393.05 (2021) und Fr. 3'953.25 (2022). Gegen sämtliche Verfügungen erhob die A.________ AG Einsprache. Diese wurde mit Entscheid der Ausgleichskasse vom 9. April 2024 insoweit teilweise gutgeheissen, als einzig die an B.B.________ ausgerichteten Honorarzahlungen als massgebender Lohn für unselbstständige Tätigkeit in den Jahren 2019 bis 2022 in Rechnung gestellt wurden.

B.

Die hierauf eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 16. Juli 2025).

C.

Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien das angefochtene Urteil sowie die Nachzahlungsverfügungen der Ausgleichskasse vom 27. Dezember 2023 und die gleichentags datierenden Verzugszinsverfügungen aufzuheben mit der Feststellung, dass keine Nachzahlungen geschuldet seien; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Zu beachten ist, dass Feststellungsbegehren unzulässig sind, wenn ein Leistungsbegehren möglich ist (vgl. zur prinzipiellen Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsersuchen im bundesgerichtlichen Verfahren: BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteile 9C_22/2025 vom 28. Januar 2026 E. 1.2.4; 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 151 II 802). Da das schutzwürdige Interesse (keine Beitragsnachzahlungen) hier bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2023 genügend gewahrt werden könnte, erübrigt sich eine entsprechende Feststellung (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht B.B.________ in Bezug auf seine für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als unselbstständig erwerbend qualifiziert hat.

3.2. Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.3. Die beitragsrechtliche Einstufung ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, betreffen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige resp. selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 mit Hinweisen).

4.

4.1. In eingehender Würdigung der Akten gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, gesamthaft überwögen diejenigen Merkmale, die bezogen auf die fraglichen Verrichtungen auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von B.B.________ hindeuteten. Zum einen weise dessen im Textilbereich angesiedeltes Tätigkeitsfeld als Einzelunternehmer ("B.B.________ Textilagentur") einen engen Bezug zu demjenigen der Beschwerdeführerin auf. Der Handel mit Textilien stelle denn auch deren eigentlichen Geschäftszweck dar, welcher Umstand die Annahme nahe lege, dass das von B.B.________ für die Gesellschaft Getätigte im Rahmen dieser Funktion zu sehen sei. Gemäss "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 1. Januar 2016 bestünden seine Aufgaben zur Hauptsache in Geschäftsführertätigkeiten, die nicht ausgelagert werden dürften; es handle sich daher vermutungsweise um ein damit im Zusammenhang stehendes Entgelt, was im Regelfall auf massgebenden Lohn schliessen lasse. Bei Dienstleistungen trete das Unternehmerrisiko zudem regelmässig in den Hintergrund; im Fokus stehe das Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder der Arbeitgeberin. Dieses sei vorliegend nicht erfüllt, da B.B.________ als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin zugleich Auftraggeberin sei; bei dieser Konstellation könne nicht von einer arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gesprochen werden, wie dies für eine selbstständig erwerbende Person üblich und typisch sei. Hinzu komme, dass B.B.________ die Aufträge höchstpersönlich erfüllen müsse, was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses bilde. Überdies bestehe aufgrund des Anteils der von B.B.________ für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit zu dieser. Auch trage B.B.________ kein Inkasso- und Delkredererisiko, da für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar vereinbart worden sei, seine Auslagen jeweils erstattet und seine Tätigkeiten Ende Jahr abgerechnet würden. Abschliessend sei auch die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat bei einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als Indiz für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu werten. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbots komme dagegen kein massgebendes Gewicht zu; ebenso wenig erlaubten die B.B.________ eingeräumten Freiheiten in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation den Schluss auf eine Qualifikation als selbstständig Erwerbstätiger.

4.2. An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Vorauszuschicken ist dabei, dass keine Anhaltspunkte bestehen - auch nicht gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin -, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 und 3.3 hiervor).

4.2.1. Vorab ist mit dem kantonalen Gericht herauszustreichen, dass der - von der Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich betonte - Umstand des zwischen der Beschwerdeführerin und B.B.________ resp. dessen Einzelunternehmen "B.B.________ Textilagentur" abgeschlossenen "Vertrag[s] über freie Mitarbeit" vom 1. Januar 2016, worin von "Aufträge[n]" die Rede ist bzw. B.B.________ als "freier Mitarbeiter", "selbstständiger Unternehmer" und "selbstständig erwerbende Person", die "eigenhändig die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet", bezeichnet wird, keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die AHV-rechtliche Qualifikation zulässt. Vielmehr sind stets die konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidend. So ist im Allgemeinen als unselbstständig zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 144 V 111 E.4.2 mit Hinweisen).

4.2.2. Unstrittig handelt es sich bei den von B.B.________ gemäss Vereinbarung für die Beschwerdeführerin erbrachten Tätigkeiten (Zusammenstellung von Kollektionen; Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion; Betreuung von Kunden und Lieferanten; Organisation und Kontrolle der Abläufe; Unterstützung beim Verkauf; Transportwesen) um Dienstleistungen. Liegen solche vor, kommt dem Merkmal der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grösseres Gewicht zu, wohingegen, mangels eines besonderen Investitionsbedarfs, das Abgrenzungskriterium des Unternehmerrisikos in den Hintergrund tritt (BGE 146 V 139 E. 5.1; 144 V 111 E. 6.2.2); darauf wurde ebenfalls bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen. Wie die Vorinstanz schliesslich eingehend aufgezeigt hat, spricht die Aktenlage hier eindeutig für ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis. B.B.________ ist Verwaltungsratsmitglied (nicht aber -präsident) der Beschwerdeführerin (und damit, als Organ, auch Auftraggeberin), er hat die ihm auferlegten Aufgaben höchstpersönlich zu erfüllen, er war in den massgeblichen Beitragsjahren bezogen auf das "Auftragsvolumen" schwergewichtig für die Beschwerdeführerin tätig (2019: 77 %; 2020: 86 %; 2021: 89 %; 2022: 78 %), ein wie auch immer geartetes Verlustrisiko bestand angesichts des vertraglich vereinbarten, jeweils Ende Jahr nach Massgabe des effektiven Aufwands abgerechneten Stundenhonorars keines und die notwendigen sowie ausgewiesenen Auslagen waren ihm durch die Beschwerdeführerin zu erstatten.

4.2.3. An dieser Schlussfolgerung ändert, so auch die Vorinstanz abschliessend, nichts, dass B.B.________ in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse, eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechende Freiheiten verfügte, die indes ohnehin auf den Umstand seiner (gleichzeitigen) Organstellung zurückzuführen sein dürften. Vor dem Hintergrund der beschriebenen betrieblichen Einbettung ist vielmehr von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin erbrachten Arbeiten auszugehen. Bei diesen handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise somit nicht um eine von der Organfunktion losgelöste, selbstständige Tätigkeit, sodass B.B.________ - anders als sein Bruder C.B.________ - für die entsprechenden Entgelte als unselbstständig Erwerbender einzustufen ist.

4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

Einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung, wie eventualiter beantragt, bedarf es nicht.

5.

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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