Bundesgerichtsentscheid

Impôt anticipé, période fiscale 2020

9C_53/2026Entscheid vom 20.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2020 aus einer asymmetrischen Dividendenzahlung der A.________ SA in Liquidation einen Bruttodividendenanteil von 1'080'000 Franken; darauf wurden 378'000 Franken Verrechnungssteuer abgezogen. In ihrer Steuererklärung 2020 deklarierte sie weder diese Dividende noch das dafür neu eröffnete Bankkonto. Streitig war, ob sie trotz dieser Unterlassung Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Mitteilungen der Gesellschaft bzw. ihres Vertreters an die ESTV die persönliche Deklarationspflicht der Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen kantonalen Steuerbehörde nicht ersetzen. Nach Art. 23 Abs. 2 VStG bleibt der Rückerstattungsanspruch nur erhalten, wenn die unvollständige Deklaration auf Fahrlässigkeit beruht; hier sprach jedoch die vollständige Nichtdeklaration sämtlicher mit der Beteiligung zusammenhängender Elemente, die Höhe des kurz vor Einreichung der Steuererklärung zugeflossenen Betrags und die Kenntnis der steuerlichen Relevanz gegen blosse Fahrlässigkeit. Alter, Belastungssituation und das handschriftliche Ausfüllen der Erklärung änderten daran nichts.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 378'000 Franken für die Steuerperiode 2020 verwirkt.

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