Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung

9C_532/2025Entscheid vom 25.06.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine bei der Ausgleichskasse angeschlossene Arbeitgeberin schüttete in den Jahren 2021 und 2022 hohe Dividenden an ihre Alleinaktionärin, eine Holding, aus, deren wirtschaftlich Berechtigter D.________ zugleich zu 100 % für die Arbeitgeberin tätig war. Nach einer Arbeitgeberkontrolle rechnete die Ausgleichskasse einen Teil dieser Dividenden als AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-pflichtigen Lohn auf und verlangte Nachzahlungen. Streitig war, ob die an die Holding ausgerichteten Dividenden D.________ zugerechnet und als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifiziert werden durften.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass Dividenden sozialversicherungsrechtlich in Lohn umqualifiziert werden können, wenn kumulativ ein offensichtlich zu tiefer Lohn und eine offensichtlich überhöhte, 10 % des Aktienwerts übersteigende Dividende vorliegen. Es hielt fest, dass die zwischengeschaltete Holding ausnahmsweise unbeachtet bleiben darf, wenn ihre rechtliche Selbstständigkeit missbräuchlich verwendet wird; vorliegend diente die Struktur nach den verbindlichen Feststellungen im Wesentlichen der Vereinnahmung und Weiterleitung der Beteiligungserträge an D.________. Die Vorinstanz durfte zudem willkürfrei davon ausgehen, dass D.________ in den Jahren 2021 und 2022 in einem Vollpensum tätig war und der ausbezahlte Lohn von Fr. 86'040.- für 100 % offensichtlich unangemessen tief war. Damit war die Aufrechnung der ausgeschütteten Dividendenanteile als beitragspflichtiger Lohn rechtens.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nachqualifikation der über die Holding ausgerichteten Dividendenanteile als beitragspflichtiger Lohn für die Jahre 2021 und 2022 blieb bestehen.

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