Bundesgerichtsentscheid

Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde Obergoms/VS, Abgabeperioden 2022/23 und 2023/24

9C_533/2025Entscheid vom 08.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Ferienwohnung in der Einwohnergemeinde U.________/VS. Für die Abgabeperioden 2022/23 und 2023/24 erhob die Gemeinde erneut eine Tourismusförderungstaxe von je Fr. 150.-; dagegen verlangte er vor dem Staatsrat die Feststellung, dass er diese Taxen nicht schulde. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob das kantonale Gericht das Nichteintreten des Staatsrats geschützt hat und ob die Taxe auch gegenüber ausserkantonalen Wohnungseigentümern rechtmässig bleibt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Bestätigung eines Nichteintretensentscheids primär zu prüfen ist, ob das Nichteintreten rechtmässig war; auf Anträge zur direkten Aufhebung der Veranlagungsverfügungen konnte wegen des Devolutiveffekts nicht eingetreten werden. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz sich mit der Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und 2 TG/VS unter Einbezug des früheren bundesgerichtlichen Urteils hinreichend auseinandergesetzt hatte. Ebenso verwarf es die Rüge des überspitzten Formalismus: Ein blosses Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren offensteht, und die Vorinstanz musste den anwaltlich vorgebildeten Beschwerdeführer nicht zur Präzisierung seines Begehrens auffordern. Im Übrigen blieb es bei der bereits bestätigten Auffassung, dass keine sachlichen Gründe bestehen, ausserkantonale Vermieter von Ferienwohnungen von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Erhebung der Tourismusförderungstaxe für die Perioden 2022/23 und 2023/24 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen.

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