Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1996 geborene Versicherte erlitt 2017 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Hirnverletzung und meldete sich 2022 bei der IV zum Leistungsbezug an. Streitig war vor Bundesgericht einzig die Höhe des Valideneinkommens für die Invaliditätsbemessung, nachdem die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug von statistischen Tabellenlöhnen ausgegangen waren und nur eine Teilrente ab September 2022 sowie ab Januar 2024 68 Prozent einer ganzen Rente zugesprochen hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass bei Eintritt der Invalidität während einer begonnenen Ausbildung das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 5 IVV grundsätzlich anhand statistischer Werte zu bestimmen ist und dabei die mutmassliche berufliche Entwicklung möglichst genau zu erfassen ist. Es hielt die vorinstanzliche Feststellung für verbindlich, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen sozialwissenschaftlichen Master abgeschlossen hätte, verwarf aber die Verwendung der Tabelle TA1 des privaten Sektors, weil ein erheblicher Teil der für Ethnologinnen in Betracht fallenden Tätigkeiten im öffentlichen Sektor liegt. Wegen der grossen Unsicherheit hinsichtlich der konkreten späteren Tätigkeit sei weder T1 noch T17 am genauesten; sachgerechter sei hier die Tabelle T1b nach beruflicher Stellung, Total aller Branchen, Frauen, berufliche Stellung 4. Daraus ergaben sich höhere Valideneinkommen und entsprechend Invaliditätsgrade von 66,9 Prozent ab September 2022 und 71,9 Prozent ab Januar 2024.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin steht ab September 2022 eine Rente von 67 Prozent einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 eine ganze Invalidenrente zu.
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