Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betreibt eine Arztpraxis im Kanton Zürich und ist zudem in Deutschland selbständig tätig; für die Steuerperiode 2021 reichte er trotz Aufforderung und Mahnung keine Steuererklärung ein. Das Kantonale Steueramt Zürich nahm deshalb eine Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer sowie eine Ermessenseinschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern vor und ging erneut von einem Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich aus. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob das Nichteintreten auf die Einsprache gegen diese Ermessenstaxationen rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Ermessensveranlagung die Einsprache nur zulässig ist, wenn sie genügend begründet wird und die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung aufzeigt. Die im Einspracheverfahren eingereichte Jahresrechnung der Zürcher Praxis mit einem Gewinn von rund Fr. 353'000.- genügte dafür nicht, weil weiterhin wesentliche Angaben zu weiteren Einkünften, Vermögen, Schulden, Abzügen und den persönlichen Verhältnissen fehlten. Die erst in späteren kantonalen Instanzen erhobene Bestreitung des Hauptsteuerdomizils konnte die ungenügende Einsprachebegründung nicht heilen, und ein Anspruch auf Nachfrist zur Ergänzung der Begründung bestand nicht. Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit der Ermessenstaxationen sah das Gericht keine Grundlage, da kein besonders schwerer, offensichtlicher Mangel vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Ermessenstaxationen für die Steuerperiode 2021 bestehen.
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