Bundesgerichtsentscheid

Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2023

9C_594/2025Entscheid vom 21.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer erwarben die streitigen Grundstücke 1987 und 1997, überführten sie 2005 vom Privat- ins Geschäftsvermögen und 2013 wieder zurück ins Privatvermögen. Nach dem Verkauf im Jahr 2023 stritten sie mit dem Kanton St. Gallen darüber, ob der Haltedauerrabatt bei der Grundstückgewinnsteuer ab dem ursprünglichen Erwerb oder erst ab der Rücküberführung ins Privatvermögen zu berechnen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage des Haltedauerrabatts im kantonalen Gestaltungsspielraum liegt und nur auf Willkür hin zu prüfen ist. Es schützte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Rabatt nur für jene Periode berücksichtigt werden darf, die auch der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, weshalb nach der Überführung ins Geschäftsvermögen frühere Wertzuwächse bereits erfasst waren und die spätere Besteuerung nur den Zeitraum ab 2013 betrifft. Der Zweck des Haltedauerrabatts liegt in der Milderung inflationsbedingter Scheingewinne; deshalb ist es sachgerecht, die Haltedauer auf die effektiv besteuerte Periode zu beschränken. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 5 StHG sowie von Art. 8 und 9 BV verneinte das Gericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Für den Haltedauerrabatt ist nicht auf die Erwerbsjahre 1987 und 1997, sondern auf die Rücküberführung der Grundstücke ins Privatvermögen im Jahr 2013 abzustellen, weshalb kein Rabatt zusteht.

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