Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2020-2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG betrieb im Jura ein Pilotprojekt zur Tiefengeothermie und erhielt dafür gestützt auf Art. 33 EnG Geothermie-Erkundungsbeiträge des Bundes, finanziert über den Netzzuschlagsfonds. Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle für die Jahre 2017 bis 2021 qualifizierte die ESTV diese Beiträge für 2020 und 2021 als Subventionen und kürzte den Vorsteuerabzug verhältnismässig. Streitig war, ob die Beiträge als Subventionen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als vorsteuerunschädliche Kostenausgleichszahlungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. g MWSTG einzustufen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Tatbestände, die zu einer Vorsteuerkürzung führen, zwar restriktiv auszulegen sind, bei Überschneidungen zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und lit. g MWSTG aber eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Die Erkundungsbeiträge dienten nicht dazu, einem bereits am Markt auftretenden Stromproduzenten einen besseren Marktzugang zu verschaffen, sondern dazu, in einer frühen Explorationsphase überhaupt erst die Machbarkeit eines möglichen Kraftwerks abzuklären. Dieses frühe Projektstadium spreche klar für eine fördernde Subvention; bestätigt werde dies zudem durch die Praxis der ESTV und den Subventionsvertrag, der die Beiträge ausdrücklich als Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG behandle.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Geothermie-Erkundungsbeiträge sind mehrwertsteuerlich als Subventionen zu qualifizieren, weshalb die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs rechtmässig ist.
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