Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, période fiscale 2018
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bezog 2018 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Kapitalleistung von rund Fr. 612'699 aus der beruflichen Vorsorge, angeblich zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Steuerbehörden des Kantons Waadt besteuerten den Betrag im Steuerjahr 2018 nicht privilegiert nach Art. 38 DBG, sondern als ordentliches Einkommen; strittig war, ob die Voraussetzungen für die getrennte Besteuerung bei der direkten Bundessteuer sowie bei den kantonalen und kommunalen Steuern erfüllt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die privilegierte Besteuerung einer ausbezahlten Freizügigkeitsleistung nach Art. 38 DBG voraussetzt, dass die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG rechtmässig war, also eine tatsächliche selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und keine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge mehr bestand. Gestützt auf die eigenen Angaben des Steuerpflichtigen, wonach die Zeit von Ende 2018 bis Mitte 2019 bloss eine Vorbereitungsphase ohne jegliche selbständige Tätigkeit gewesen sei, sowie auf die spätere Gründung einer Aktiengesellschaft und die erneute Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit verneinte das Gericht eine effektive selbständige Erwerbstätigkeit. Damit war die privilegierte Besteuerung sowohl nach DBG als auch nach dem harmonisierten waadtländischen Steuerrecht ausgeschlossen; hingegen stellte das Bundesgericht klar, dass den Steuerpflichtigen die Rückzahlung des unrechtmässig bezogenen Vorsorgekapitals an eine Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen ist, was gegebenenfalls eine neue Veranlagung erfordert.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit abgewiesen, als das Bundesgericht die privilegierte Besteuerung der Kapitalleistung verneinte. Es hob den kantonalen Entscheid jedoch auf und wies die Sache an die kantonale Steuerverwaltung zurück, damit den Steuerpflichtigen die Rückzahlung des Vorsorgekapitals ermöglicht und nötigenfalls eine neue Veranlagung für 2018 erlassen wird.
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