Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022

9C_604/2025Entscheid vom 28.08.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ GmbH deklarierte für die Steuerperiode 2022 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 122'172.-, worauf die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau wegen mehrerer angeblich nicht geschäftsmässig begründeter Aufwände Aufrechnungen vornahm und den Reingewinn auf Fr. 439'134.- festsetzte. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren nach teilweiser Anerkennung einzelner Positionen noch Aufrechnungen von insgesamt Fr. 196'739.60 betreffend Rechnungen der D.________ GmbH, der C.________ GmbH und der E.________ AG für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2022.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die steuerpflichtige Gesellschaft den Nachweis für steuermindernde Tatsachen und damit für den tatsächlich angefallenen geschäftsmässig begründeten Aufwand zu erbringen hat. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Rechnungen der D.________ GmbH und der C.________ GmbH wegen pauschaler und schablonenhafter Ausgestaltung, fehlender Rapporte, ungewöhnlicher Barzahlungen und weiterer Indizien als fingiert erscheinen und keinen verlässlichen Leistungsnachweis erbringen. Auch die Rechnung der E.________ AG über Fr. 100'000.- wurde mangels nachgewiesenen Vertragsverhältnisses, wegen zeitlicher Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und wegen weiterer Auffälligkeiten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht, da die Vorinstanz die beantragten Beweise willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung als nicht entscheidrelevant einstufen durfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb es sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau bei der Aufrechnung der streitigen Beträge und beim steuerbaren Reingewinn von Fr. 439'134.-.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_604/2025

Urteil vom 28. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Juni 2025 (VG.2024.136/E).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________/TG, deren einziger Gesellschafter der Geschäftsführer B.________ ist, deklarierte in ihrer Steuererklärung 2022 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 122'172.-. Mit Veranlagungsverfügung vom 29. Januar 2024 rechnete die Steuerver-waltung des Kantons Thurgau (Steuerverwaltung) diverse geldwerte Leistungen auf und veranlagte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 449'154.-. Dagegen erhob die A.________ GmbH Einsprache, welche die Steuerverwaltung im Umfang von Fr. 10'020.45 guthiess. Der steuerbare Reingewinn wurde mithin neu auf Fr. 439'134.- festgesetzt.

B.

Daraufhin gelangte die A.________ GmbH mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Sie beantragte den Verzicht auf die Aufrechnung des Gesamtbetrags von Fr. 255'617.25 (bestehend aus Rechnungen für Fremdarbeiten für die C.________ GmbH [Fr. 56'463.55] und die D.________ GmbH [Fr. 59'228.-], sowie aus Rechnungen der E.________ AG [Fr. 100'000.-] und der A.________ GmbH [Fr. 39'925.70]). Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wies sowohl den Rekurs als auch die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Juni 2025, der Rekursentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie die Einspracheentscheide und Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau betreffend je die Staats- und Gemeindesteuern 2022 und die direkte Bundessteuer 2022 seien aufzuheben. Weiter sei sie betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 183'516.75 sowie einem steuerbaren Kapital von Fr. 508'900.- und betreffend direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 183'516.75 zu veranlagen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur "Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen" an die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 StHG (SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

1.2. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden der Rekursentscheid der Steuerrekurskommission und die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin ebenfalls verlangt. Denn aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelten die dem vorinstanzlichen Entscheid zeitlich vorangehenden unterinstanzlichen Entscheide inhaltlich als mitangefochten (BGE 151 II 533 E. 1.2.8; Urteile 9C_533/2025 vom 8. Juli 2026 E. 1.3; 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 1.3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zudem zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 I 1, aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). Sie hat substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die sieben Rechnungen der D.________ GmbH über total Fr. 59'228.- seien zu Recht nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen, sondern zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet worden. Gleiches gelte für die acht Aufwandbuchungen im Gesamtbetrag von Fr. 56'463.55 betreffend die C.________ GmbH. Unzulässig sei auch die Verbuchung der Rechnung der Beschwerdeführerin an die F.________ AG über Fr. 39'925.70 auf dem Konto 4460 (Fremdarbeiten) gewesen, weshalb hier ebenfalls eine steuerliche Aufrechnung zum Reingewinn zu erfolgen habe. Schliesslich sei die Aufrechnung des von der E.________ AG am 1. April 2022 in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 100'000.- zum Reingewinn nicht zu beanstanden. Zusammen mit dem bereits vor der Vorinstanz anerkannten Reingewinn von Fr. 183'516.75 resultiert daraus ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 439'134.-. Die Vorinstanz hat folglich den von der Steuerverwaltung veranlagten Reingewinn gestützt.

3.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren anerkennt die Beschwerdeführerin betreffend zwei Rechnungen der C.________ GmbH (Buchung vom 24. Mai 2022 über Fr. 7'252.80 [Beleg-Nr. 426]; Buchung vom 5. Juli 2022 über Fr. 11'699.15 [Beleg-Nr. 562]) die Aufrechnung zum Reingewinn. Weiter anerkennt sie die Aufrechnung des Betrags von Fr. 39'925.70 ihrer Rechnung vom 28. Januar 2022 an die F.________ AG. Der bereits anerkannte Reingewinn (Fr. 183'516.75) erhöht sich entsprechend um Fr. 58'877.65. Damit verbleibt ein vor Bundesgericht noch strittiger Betrag von Fr. 196'739.60. Dieser setzt sich zusammen aus Fr. 59'228.- betreffend die D.________ GmbH, Fr. 37'511.60 betreffend die C.________ GmbH und Fr. 100'000.- betreffend die E.________ AG.

Wenn die Beschwerdeführerin zudem den Verzicht der Aufrechnung von SVA-Beiträgen in der Höhe von Fr. 13'466.65 verlangt, so übersieht sie, dass diese nicht im von der Steuerverwaltung aufgerechneten Reingewinn von Fr. 439'134.- enthalten sind. Damit besteht diesbezüglich kein hinreichendes praktisches Rechtsschutzinteresse. Des Weiteren begründet die Beschwerdeführerin auch ihren Antrag, ihr steuerbares Kapital sei auf Fr. 508'900.- festzulegen, nicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist auf diese beiden Begehren nicht einzutreten.

II. Rechtliches Gehör

4.

Vorab ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien in Verfahren, die in ihre Rechtsstellung eingreifen, das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgültig angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4). Betreffend Steuerangelegenheiten konkretisieren Art. 115 DBG und Art. 41 Abs. 2 StHG, dass die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen werden müssen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihren ausdrücklichen, form- und fristgerecht eingereichten Beweisantrag auf Beizug der Revisionsunterlagen der Suva nicht eingetreten sei und nicht begründet habe, weshalb dieser Beweis nicht abgenommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz einlässlich zur (fehlenden) Relevanz der Ergebnisse der Betriebsrevision durch die Suva für den vorliegenden Steuerrechtsstreit geäussert und insbesondere festgehalten, aus der Tatsache, dass die Suva Fremdarbeiten als direkte Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin qualifiziert habe, könne jedenfalls nicht auf die steuerrechtliche Qualifikation der Barzahlungen geschlossen werden. Das im Ergebnis der Suva erwähnte Begleitschreiben, welches die Begründung für die Aufrechnung enthalten hätte, habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz basierend auf dieser Würdigung vom Beizug der Revisionsunterlagen der Suva keine weiteren relevanten Erkenntnisse erwartete. Die entsprechende antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch mit dem Verzicht auf die Befragung von B.________ habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Als Verwaltungsrat der E.________ AG hätte er als Zeuge unter Ermahnung zur Wahrheit und den Hinweis auf die Folgen eines falschen Zeugnisses durchaus als tauglichen Beweis zu wertende Aussagen dazu machen können, ob zwischen der E.________ AG und der Beschwerdeführerin ein Vertragsverhältnis bestanden habe, auf dem die Rechnung vom 1. April 2022 (über Fr. 100'000.-) basiere.

4.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 115 DBG können grundsätzlich auch Aussagen von als Zeuginnen und Zeugen angerufenen Personen als Beweismittel gelten, sofern diese zur Zeugenaussage bereit sind (Urteile 2C_725/2021 vom 25. Januar 2022 E. 6.4.1; 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.8; 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 6.5). Auskünfte der steuerpflichtigen Person selbst, die gemäss Art. 126 Abs. 2 DBG auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskunft zu geben hat oder eine solche anlässlich einer Verhandlung vor der Rechtsmittelbehörde erteilt, stellen dagegen blosse Sachdarstellungen, also Tatsachenbehauptungen dar, weshalb ihr Beweiswert in der Regel gering ist (vgl. MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 23 und N 24 zu Art. 115 DBG).

4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, laut Rechnung der E.________ AG vom 1. April 2022 seien die von ihr verrechneten Arbeiten zwischen dem 25. Januar 2021 und 21. April 2022 erbracht, die E.________ AG aber erst am 27. Oktober 2021 gegründet und am 15. November 2021 im Handelsregister eingetragen worden. Ein bereits vor der Gründung der E.________ AG in ihrem Namen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossener Vertrag (bezüglich Bauleiterarbeiten von B.________) - welcher erforderlich wäre, um bereits vor der Gründung im Namen der Gesellschaft zu handeln -, liege nicht im Recht. Eine Parteibefragung von B.________ könne unterbleiben, weil eine solche für den Beweis eines bereits im Januar 2021 geschlossenen Vertrags nicht genügen könne. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind demnach die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, ohne Weiteres ersichtlich. Dass die (antizipierte) Beweiswürdigung willkürlich sein soll, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor, noch ist solches ersichtlich. Mit dem Verzicht auf Anhörung von B.________ hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin demnach (ebenfalls) nicht verletzt.

III. Direkte Bundessteuer

5.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie die Verletzung von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG vor, indem diese den von der Steuerverwaltung ermittelten und von der Steuerrekurskommission bestätigten steuerbaren Reingewinn von Fr. 439'134.- stützte.

5.1.

5.1.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57 DBG). Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen setzt sich unter anderem aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG). Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.1.2. Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist. Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; Urteil 9C_317/2026 vom 30. Juli 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.3. Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuermindernde Tatsachen geht, der steuerpflichtigen Person (vgl. BGE 152 II 250 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Während es hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung eines verbuchten Aufwands als geschäftsmässig begründet grundsätzlich nicht Sache der Steuerbehörden ist, dessen Zweckmässigkeit in Frage zu stellen, bleibt es hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind (namentlich ob mit solchen Aufwendungen der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" wurden), bei der Beweislastverteilung gemäss der Normentheorie, d.h. im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen (Urteil 2C_988/2021 vom 27. September 2022 E. 2.1.2).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die von der D.________ GmbH im Verlauf des Jahres 2022 an die Beschwerdeführerin gestellten sieben Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 59'228.- (exkl. MWST) seien vom Gesellschafter der Beschwerdeführerin jeweils umgehend bar bezahlt (und die Beträge jeweils dem Kontokorrent des Gesellschafters gutgeschrieben) worden. Sie erwog, ein solches Vorgehen müsse als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden, insbesondere da die Beschwerdeführerin dieses - nur gegenüber der D.________ GmbH gewählte - Vorgehen nicht begründe und auch nicht behaupte, die D.________ GmbH habe die Barzahlung verlangt. Die im Recht liegenden, von der D.________ GmbH gestellten pauschalen Rechnungen seien im Bausektor absolut unüblich. Ohne zeitnah ausgestellte Regierapporte fehle ein " glaubwürdiger " Nachweis, dass die in Rechnung gestellten Regiestunden zugunsten der Beschwerdeführerin geleistet worden seien. Dass in allen Rechnungen stets dieselbe Bezeichnung ( "Regie-Stunde Fenster Montagen, Abdichten, Ihnen und aussen") aufgeführt sei, stets mit denselben Schreibfehlern sowie identischem Schriftbild und Darstellung wie die Rechnungen einer ganz anderen Firma (C.________ GmbH) sei als Indiz für fingierte Rechnungen zu werten. Daran änderten die im Recht liegenden Auftragsbestätigungen nichts, welche einen äusserst geringen Detaillierungsgrad aufwiesen. Mit Bezug auf die Betriebsrevision durch die Suva hielt die Vorinstanz fest, bei einer solchen Revision gehe es unter anderem um die Prüfung der internen Betriebsverhältnisse und die korrekte Deklaration der AHV-pflichtigen Löhne. Dies habe nichts mit der steuerrechtlichen Prüfung zu tun, ob überhaupt geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliege. Aus den vorhandenen Dokumenten gehe nicht hervor, was die Suva genau geprüft und auf welche Unterlagen sie sich gestützt habe; das Begleitschreiben, welches die Begründung enthalten hätte, habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Insgesamt lägen deshalb genügend Indizien vor, die es erlaubt hätten, mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von fingierten Rechnungen auszugehen. Mithin habe von der Buchhaltung der Beschwerdeführerin abgewichen und den entsprechend verbuchten Beträgen die Zulassung zum Abzug vom Reingewinn verweigert werden dürfen.

5.2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie es dabei bewenden lässt, die fraglichen Rechnungsbelege als taugliche Beweismittel zu bezeichnen, genügt sie den Begründungsanforderungen einer Willkürrüge in keiner Weise. Mit Bezug auf die Ergebnisse der Suva-Betriebsrevision ist sodann (wie bereits dargelegt; vorne E. 4.2) - ebenfalls - nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne darzulegen, weshalb das kantonale Gericht in Willkür verfallen wäre, indem es zum Schluss kam, die - allein nach steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgende - geschäftsmässige Begründetheit der in Rechnung gestellten Leistungen lasse sich nicht daraus ableiten, dass die Suva die behaupteten Barzahlungen als Lohnsumme der Beschwerdeführerin qualifiziert habe. Dass den Revisionsergebnissen der Suva auch deshalb keine steuerrechtliche Relevanz beizumessen war, weil die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin das begründende Begleitschreiben der Suva nicht eingereicht hatte, thematisiert die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Das kantonale Gericht hat in allen Teilen bundesrechtskonform die Aufrechnung der sieben Rechnungen der D.________ GmbH beim steuerbaren Reingewinn geschützt.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, für die sechs strittigen Buchungen betreffend die C.________ GmbH seien zwar Rechnungsbelege vorhanden, die Rechnungen der C.________ GmbH seien jedoch, wie jene der D.________ GmbH, nur sehr pauschal und schablonenhaft. Sie hat dabei erneut auf die Ähnlichkeit (inklusive Schreibfehler) der von der C.________ GmbH im Jahr 2021 gestellten Rechnungen mit denjenigen der D.________ GmbH für das Jahr 2022 verwiesen. Die im Jahr 2022 von der C.________ GmbH gestellten Rechnungen seien zwar nicht mehr identisch gestaltet wie diejenigen der D.________ GmbH, würden aber ebenso wenig eindeutige, nachvollziehbare Angaben für eine arbeitsspezifische Zuordnung der ausgeführten Arbeiten enthalten. Die Vermerke "Fenstern und Rollläden" und "Monteur 1" bzw. "Monteur 2" seien nicht geeignet, die Geschäftsvorfälle systematisch zu umschreiben, damit diese in zuverlässiger Weise geprüft werden könnten. Daran ändere nichts, dass bei den sechs Rechnungen der C.________ GmbH von 27. Juni 2022 bis 4. Juli 2022 jeweils ein Objektname aufgeführt werde. Es würden sich auf den Rechnungen keine Hinweise auf den Zeitpunkt der Arbeitsausführung finden, was im Bausektor ungewöhnlich sei und auch eine periodengerechte Abgrenzung verunmögliche. In der Baubranche erstelle ein Unternehmen für geleistete Regiestunden täglich Rapporte, aus denen ersichtlich sei, an welchem Datum welche Mitarbeitenden an welchem Einsatzort welche Arbeiten geleistet hätten. Diese Rapporte würden sodann regelmässig von der Auftraggeberin überprüft und in der Regel visiert. Ohne solche zeitnah ausgefüllten, detaillierten Rapporte fehle ein glaubhafter Nachweis, dass die in Rechnung gestellten Regiestunden zugunsten der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang tatsächlich geleistet worden seien. Daran ändere auch der erneute Verweis der Beschwerdeführerin auf die Suva-Betriebsrevision nichts. Des Weiteren würden zwei Buchungen (vom 24. Mai 2022 und vom 5. Juli 2022) auf dem Kontokorrent der Thurgauer Kantonalbank, für welche jeglicher Rechnungsbeleg und damit jeglicher Beleg für die geschäftsmässige Begründetheit dieser Zahlungen fehle, gewichtige Indizien für ein unrechtmässiges Zusammenspiel zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ GmbH darstellen. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, wenn die sechs Rechnungen der C.________ GmbH als fingiert bewertet und die entsprechenden Buchungen im Gesamtbetrag von Fr. 56'463.55 nicht als Aufwand zum Abzug von Reingewinn zugelassen worden seien.

5.3.2. Auch in Bezug auf die Rechnungen der C.________ GmbH erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Ähnlichkeit der nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (erneut) nur sehr pauschal und schablonenhaft abgefassten Rechnungen der D.________ GmbH für das Jahr 2022 mit jenen der C.________ GmbH aus dem Jahr 2021 (vgl. hierzu sc hon E. 5.2.1) als Indiz zu werten sind, dass es um fingierte Rechnungen handelt und es den Rechnungen der C.________ GmbH aus dem hier interessierenden Jahr 2022 wiederum an eindeutigen, nachvollziehbaren Angaben für eine arbeitsspezifische Zuordnung der ausgeführten Arbeiten fehlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass keinerlei Hinweise auf den Zeitpunkt der ausgeführten Arbeiten vorhanden sind, was im Bausektor ungewöhnlich ist und eine periodengerechte Abgrenzung verunmöglicht. Selbst wenn es sich - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - um eine "Entlehnung" von Mitarbeitenden gehandelt hätte, wären entsprechende Rapporte notwendig gewesen, um die Arbeiten buchhalterisch zuordnen und ggf. einer Drittpartei in Rechnung stellen zu können. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass ohne zeitnah ausgefüllte, detaillierte Rapporte ein glaubhafter Nachweis fehlt, dass die in Rechnung gestellten Regiestunden zugunsten der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang tatsächlich geleistet wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung willkürlich und der daraus gezogene Schluss, es handle sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, bundesrechtswidrig sein soll.

5.4.

5.4.1. In Bezug auf die von der E.________ AG verrechneten Arbeiten, welche zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 21. April 2022 erbracht worden seien, hat die Vorinstanz festgehalten, die E.________ AG sei erst mit der Festsetzung der Statuten am 27. Oktober 2021 gegründet und am 15. November 2021 im Handelsregister eingetragen worden. Art. 645 OR erlaube zwar das Handeln im Namen einer werdenden Gesellschaft, die Anwendung dieser Bestimmung setze jedoch voraus, dass bereits vor der Gründung der Gesellschaft ein entsprechender Vertrag im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei. Ein schriftlicher Vertrag liege jedoch nicht im Recht. Des Weiteren umschreibe die Rechnung der E.________ AG - wie auch die Rechnungen der D.________ GmbH und der C.________ GmbH - nur sehr rudimentär und pauschal die geleistete Arbeit bzw. die Bauleitertätigkeit von B.________ in einem Zeitraum von weit über einem Jahr. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass es sich um eine Pauschalvergütung gehandelt habe, weshalb detaillierte Rapporte über die auszuführenden Arbeiten nicht notwendig gewesen seien, sei zu erwarten gewesen, dass ein Vertrag darüber geschlossen worden wäre, welche Leistungen in welchem Umfang die E.________ AG für das geltend gemachte Pauschalhonorar zu erbringen gehabt hätte. Darüber hinaus sei unbestritten, dass die E.________ AG gemäss Jahresrechnung 2022 keinen Personalaufwand aufweise. Es sei nachvollziehbar, dass ein Gesellschafter für seine Gesellschaft unentgeltlich Leistungen erbringe, wenn diese noch über wenige liquide Mittel verfüge. Hätte jedoch tatsächlich ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG ab Januar 2021 bestanden, so hätte letztere Aussicht auf flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 100'000.- gehabt. Damit hätten allfällige Personalkosten für die Leistungen von B.________ bezahlt werden können. Selbst wenn dieser ohne Lohnzahlung tätig geworden wäre, so wäre das Nichtverbuchen des Personalaufwands nicht nachvollziehbar. Denn allfällige Verluste des laufenden Jahres könnten in den nächsten sieben Jahren als Verlustvortrag vom Gewinn abgezogen werden. Auch mit Bezug auf die Rechnung der E.________ AG seien somit gewichtige objektive Indizien vorhanden, aus welchen die Steuerverwaltung schliessen durfte, dass diese fingiert sei. Dass in der Fusszeile der Rechnung die Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IBAN und Firmennummer der Beschwerdeführerin angegeben worden sei, sei zudem ein weiteres Indiz für diese Annahme.

5.4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, zielt erneut ins Leere. Wenn sie geltend macht, entgegen der Vorinstanz habe ein zwischen ihr und der E.________ AG geschlossener Vertrag nicht schriftlich erfolgen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keinen schriftlichen Vertrag vorausgesetzt hat. Vielmehr hat sie festgestellt, dass jeglicher Nachweis für ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG fehle und diesbezüglich auch die Rechnung der E.________ AG kein tauglicher Beweis darstelle. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen über das fehlende Vertragsverhältnis und die Rechnung der E.________ AG willkürlich sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis darauf, dass die Rechnung zwar unsorgfältig abgefasst aber dennoch gültig sei und den Nachweis eines Vertragsverhältnisses erbringe, da bei einer vereinbarten Pauschale keine Arbeitsrapporte oder dergleichen beizubringen seien, nicht aufzuzeigen. Mit Blick auf die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung hat die Vorinstanz somit zu Recht geschlossen, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis, dass es sich bei der Rechnung der E.________ AG um geschäftsmässig begründeten Aufwand gehandelt habe, nicht erbracht.

5.5. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die direkte Bundessteuer Recht verletzt oder willkürlich gehandelt haben soll. Sie hat in allen Teilen bundesrechtskonform entschieden, dass es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, mit den geltend gemachten Aufwendungen wären tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" worden. Insoweit ist die Beschwerde demnach unbegründet.

IV. Staats- und Gemeindesteuern

6.

Die Beschwerdeführerin rügt zudem die Verletzung von § 76 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e des Steuergesetzes des Kantons Thurgau (StG/TG; RB 640.1). Das kantonale Steuerrecht stimmt hinsichtlich der Berechnung des der Gewinnsteuer unterliegenden Reingewinns mit Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG überein und ist überdies harmonisiert (vgl. § 76 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG/TG; Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG). Entsprechend kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet und ist abzuweisen.

V. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung

7.

Die Beschwerde ist sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die beantragte Rückweisung der Sache zur "Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen" an die Beschwerdegegnerin. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

Alle Entscheide aus Öffentliche Finanzen & Abgaberecht ansehen

Verwandte Entscheide