Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_623/2025Entscheid vom 27.05.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte britische Staatsangehörige A.________ bezieht eine schweizerische IV-Rente und ersuchte bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG um Prämienverbilligung für 2024. Nachdem er auf per E-Mail und mit normaler Post versandte Aufforderungen zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht reagiert haben soll, trat die Gemeinsame Einrichtung auf sein Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Nichteintretensverfügung auf und wies die Gemeinsame Einrichtung an, das Gesuchsverfahren fortzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil der Rückweisungsentscheid die Gemeinsame Einrichtung zu einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen materiellen Vorgehen verpflichtete und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag. In der Sache bestätigte es, dass bei E-Mails und uneingeschriebenen Postsendungen die Behörde den Zugang nachweisen muss; bei Beweislosigkeit gilt die Sendung als nicht zugestellt bzw. wirkt sich die fehlende Zustellbarkeit zu Lasten der Absenderin aus. Weder aus der Einreichung des Gesuchs per E-Mail noch aus einer früheren E-Mail-Antwort konnte auf eine stillschweigende Zustimmung zu einem verbindlichen elektronischen Verkehr geschlossen werden. Da die Zustellung der Aufforderungen vom 1. Juli, 7. August und 13. September 2024 nicht bewiesen war, durfte dem Gesuchsteller keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG vorgeworfen und kein Nichteintreten verfügt werden. Eine allgemeine Pflicht des Gesuchstellers, sich ohne erhaltene Aufforderung proaktiv nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, besteht nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der Nichteintretensverfügung blieb bestehen, und die Gemeinsame Einrichtung KVG muss das Gesuch um Prämienverbilligung für 2024 materiell weiterbehandeln.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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