Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2015 et 2019

9C_632/2024Entscheid vom 06.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Genf wohnhafte Steuerpflichtige mit Aufenthaltsbewilligung B unterlag für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Nach Hinweisen aus dem automatischen Informationsaustausch eröffnete die Genfer Steuerverwaltung Verfahren für mehrere Jahre; streitig blieb vor Bundesgericht insbesondere, ob für 2015 und 2019 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer verlangte zudem die Anrechnung der bereits erhobenen Quellensteuer und die Prüfung geltend gemachter Krankheitskosten.

Erwägungen

Für die direkte Bundessteuer hielt das Bundesgericht fest, dass bei Überschreiten der massgeblichen Einkommensgrenze die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen einzuleiten ist und nach ihrer Auslösung aus Kontinuitätsgründen auch für die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt werden muss. Da der Beschwerdeführer bereits für 2014 sowie später wieder für 2016 bis 2018 und 2020 ordentlich nachveranlagt worden war, durfte die Steuerverwaltung 2015 und 2019 nicht isoliert ausnehmen; die Frist von Art. 137 aDBG war dafür nicht massgeblich. Für die kantonalen und kommunalen Steuern bestand im damaligen Genfer Recht zwar keine entsprechende bundesrechtliche Kontinuitätsregel, doch musste angesichts der geltend gemachten hohen Einkommen und erheblichen Krankheitskosten konkret geprüft werden, ob die blosse Quellenbesteuerung noch mit Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar war. Weil die tatsächlichen Feststellungen dazu ungenügend waren, war die Sache auch insoweit zur ergänzenden Prüfung und gegebenenfalls ordentlichen Veranlagung zurückzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der direkten Bundessteuer und der kantonalen und kommunalen Steuern gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache an die Genfer Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie für 2015 und 2019 neue Entscheide im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen erlässt.

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