Bundesgerichtsentscheid

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht)

9C_639/2025Entscheid vom 29.05.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit 2020 als Nichterwerbstätiger der AHV angeschlossen. Anfang 2025 sprach ihm seine Pensionskasse rückwirkend ab Februar 2020 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu und zahlte für die Jahre 2020 bis 2024 eine Nachzahlung aus. Streitpunkt war, ob diese Nachzahlung für die AHV/IV/EO-Beiträge auf die Jahre 2020 bis 2024 zu verteilen oder vollständig im Auszahlungsjahr 2025 zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge bei Nichterwerbstätigen vollständig im Jahr der tatsächlichen Auszahlung als Renteneinkommen nach Art. 29 Abs. 2 AHVV zu erfassen sind. Der seit 2009 geänderte Wortlaut der Verordnung rechtfertigt keine Praxisänderung, weil keine Hinweise bestehen, dass der Verordnungsgeber vom Zuflussprinzip abweichen wollte. Weder Art. 10 Abs. 1 AHVG noch Verhältnismässigkeit oder Gleichbehandlung verlangen eine anteilsmässige Verteilung auf frühere Jahre, auch wenn dies zu einer höheren Beitragsbelastung führen kann. Dass EL zurückzuerstatten sind oder Säule-3a-Fragen betroffen sind, ändert an der zeitlichen Zuordnung der Nachzahlung nichts.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Rentennachzahlung aus beruflicher Vorsorge ist für die Beitragsbemessung als Nichterwerbstätiger vollständig im Jahr 2025 und nicht auf die Jahre 2020 bis 2024 verteilt zu berücksichtigen.

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