Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2016 bis 2021

9C_652/2025Entscheid vom 09.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH mit statutarischem Sitz bis Ende 2021 im Kanton Zug, wurde vom Kanton Zürich für die Steuerperioden 2016 bis 2021 als im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet. Zürich stützte sich darauf, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Alleingesellschafters im Kanton Zürich befunden habe. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Steuerhoheit Zürich oder stattdessen ein Ort im Ausland bzw. der Kanton Zug massgeblich sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei juristischen Personen nach Art. 20 Abs. 1 StHG der Ort der tatsächlichen Verwaltung den statutarischen Sitz verdrängt, wenn beide auseinanderfallen. Es bestätigte, dass im Steuerhoheitsverfahren für die Feststellung des Orts der tatsächlichen Verwaltung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt und dass der Wohnsitz der geschäftsführenden Person kein subsidiärer Anknüpfungspunkt ist, wohl aber als tatsächlicher Verwaltungsort in Betracht fällt, wenn dort die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen werden. Aufgrund der geringen Domizilsubstanz im Kanton Zug, des Fehlens eigener Infrastruktur und Personals dort sowie der gesamten Indizienlage durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich lag und nicht im Ausland. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber dem Kanton Zug ergänzte, blieb dies unbeachtlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb es dabei, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2016 bis 2021 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

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