Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperiode 2020

9C_663/2025Entscheid vom 21.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG mit Sitz im Kanton Schwyz veräusserte 2019 ein Grundstück in U.________/ZH, worauf die zürcherische Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig auf einem Gewinn von Fr. 3'506'400.- veranlagt wurde. Für die schwyzerische Steuerperiode 2020 verweigerte die Steuerverwaltung die Berücksichtigung eines Verlustvortrags mit der Begründung, dieser hätte bereits 2019 im Kanton Zürich mit dem Grundstückgewinn verrechnet werden müssen. Streitig war, ob die Nichtanerkennung dieses Verlustvortrags im Jahr 2020 zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung führt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass auf die Begehren betreffend Aufhebung der zürcherischen Grundstückgewinnsteuerveranlagung 2019 nicht einzutreten ist, weil die Veranlagungen 2019 in Zürich und Schwyz unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren und kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag. Materiell bestätigte es, dass die Frage einer allfälligen Verlustanrechnung den Steuerzeitraum 2019 betrifft und dort hätte geltend gemacht werden müssen. Für die Steuerperiode 2020 fehle es an den Voraussetzungen der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV, weil nicht zwei Kantone dasselbe Steuerobjekt für dieselbe Zeit besteuern und auch keine Überschreitung einer konkurrierenden Steuerhoheit vorliege. Die Verweigerung des Verlustvortrags in Schwyz im Jahr 2020 begründet daher keine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Anspruch auf Anerkennung des Verlustvortrags in der schwyzerischen Steuerperiode 2020 zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung wurde verneint.

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