Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer mietete Teile der Liegenschaft seit 1994, verfügte zudem über ein Vorkaufs- bzw. Kaufsrecht und erwarb das Grundstück zivilrechtlich nach Ausübung des Kaufsrechts im Jahr 2001 mit Grundbucheintrag vom 23. Oktober 2003. Im Jahr 2021 veräusserte er das Grundstück mit erheblichem Gewinn. Streitpunkt war, ob für die Grundstückgewinnsteuer auf den zivilrechtlichen Erwerb 2003 oder bereits auf die Rechtsstellung seit 1994 abzustellen ist, was insbesondere für die Besitzesdauer und die Berücksichtigung früherer wertvermehrender Aufwendungen relevant war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, eine wirtschaftliche Handänderung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG und Art. 130 Abs. 2 lit. a StG/BE liege nur vor, wenn die umfassende eigentümerähnliche Verfügungsmacht über das Grundstück übergeht und einzig der Grundbucheintrag noch aussteht. Weder das Kaufsrecht noch das Vorkaufsrecht noch die Miete einzelner Räumlichkeiten verschafften dem Beschwerdeführer eine solche Stellung; auch in ihrer Kombination fehlte die Befugnis, das Grundstück wie ein Eigentümer umfassend tatsächlich und rechtlich zu beherrschen. Deshalb lag vor 2003 keine wirtschaftliche Handänderung vor, sodass die Besitzesdauer erst ab dem zivilrechtlichen Erwerb läuft und Aufwendungen aus der Zeit davor steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Massgeblich bleiben der zivilrechtliche Erwerb im Jahr 2003, eine Besitzesdauer von 18 Jahren und die Nichtberücksichtigung wertvermehrender Aufwendungen aus der Zeit vor diesem Erwerb.
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