Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (rente d'invalidité)

9C_683/2024Entscheid vom 08.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1974 geborene Versicherte meldete sich 2017 nach schweren somatischen und psychischen Gesundheitsschäden bei der IV an. Nach einem früheren Verfahren, in dem eine Rente bis zur Verfügung vom 9. Juli 2020 rechtskräftig verneint und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden waren, sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab 1. Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente zu. Das kantonale Gericht verlegte den Rentenbeginn auf den 1. Februar 2018, worauf die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der rechtskräftige frühere Entscheid den Rentenanspruch für die Zeit bis zum 9. Juli 2020 verbindlich verneint hatte und die Vorinstanz deshalb wegen der materiellen Rechtskraft nicht erneut ab 2018 eine ganze Rente zusprechen durfte. Sodann gilt der Grundsatz Eingliederung vor Rente: Solange geeignete Eingliederungsmassnahmen angeordnet und durchgeführt werden, entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach deren Abschluss. Das spätere Scheitern der beruflichen Orientierungsmaßnahme erlaubt keine rückblickende Annahme, der Versicherte sei schon zuvor eingliederungsunfähig gewesen, zumal keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung festgestellt wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt, wonach die ganze Invalidenrente erst ab 1. Dezember 2022 geschuldet ist.

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