Umsatzabgabe, Abgabeperioden 2016 bis 2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG investierte als einzige Anlegerin in einen nach liechtensteinischem Recht errichteten alternativen Investmentfonds, dessen Portfolioverwaltung an eine Schweizer Gesellschaft delegiert war. Nach einer Kontrolle für die Jahre 2016 bis 2020 rechnete die ESTV die vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen der A.________ AG direkt zu und erhob Umsatzabgabe, weil sie den Fonds nicht als abgabebefreite ausländische kollektive Kapitalanlage anerkannte. Streitig war allein, ob dieser Einanlegerfonds unter Art. 119 KAG fällt und damit nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG von der Umsatzabgabe befreit ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 17a Abs. 1 lit. b und c StG zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorsehen: inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG und ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG. Weder Wortlaut noch Systematik rechtfertigen es, die strengeren Anforderungen für inländische Einanlegerfonds nach Art. 7 Abs. 3 KAG auf ausländische Einanlegerfonds zu übertragen. Die Gesetzesmaterialien zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bewusst ein weiter gefasstes Begriffsverständnis zuliess, gerade auch mit Blick auf ausländische Einanlegerfonds. Da die liechtensteinische Aufsicht solche Fonds akzeptiert und dies auch im Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV für Schweizer Steuerzwecke anerkannt wird, ist der Fonds als ausländische kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 119 KAG zu qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Die vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen unterliegen nicht der Umsatzabgabe, und die von der A.________ AG bezahlte Umsatzabgabe samt Verzugszins ist zurückzuerstatten; auf der Umsatzabgabe ist zudem ab 14. Januar 2022 ein Vergütungszins geschuldet.
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