Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_698/2025Entscheid vom 21.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1980 geborene Versicherte meldete sich während eines laufenden Rentenverfahrens bei der IV zusätzlich für eine Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 29. März 2021, weil weder eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch ein Begleitbedarf von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche nachgewiesen sei. Das kantonale Gericht sprach ihr gestützt auf ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2018 zu, wogegen die IV-Stelle Beschwerde erhob.

Erwägungen

Streitpunkt war, ob die Versicherte im massgeblichen Zeitraum dauerhaft auf lebenspraktische Begleitung im Sinn von Art. 38 IVV angewiesen war. Das Bundesgericht hielt fest, dass dafür konkret zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang eine regelmässige Begleitung notwendig ist, damit die betroffene Person zu Hause selbständig leben, den Alltag bewältigen oder eine dauerhafte Isolation vermeiden kann; erforderlich sind im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über drei Monate. Die Vorinstanz stützte sich zwar auf das psychiatrische Gutachten, dieses beschrieb jedoch vor allem Diagnosen und funktionelle Einschränkungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, nicht aber den konkreten Hilfebedarf im Alltag. Zudem hatte die Gutachterin festgehalten, die Versicherte könne Haushalt, Wäsche, Einkäufe und Mahlzeiten grundsätzlich in ihrem eigenen Tempo noch selbst besorgen, wenn auch teils mit punktueller Unterstützung. Mangels genauer Abklärung des tatsächlichen Begleitbedarfs beruhten die kantonalen Feststellungen auf einem unvollständigen Sachverhalt und verletzten Art. 38 IVV in Verbindung mit Art. 42 IVG. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie insbesondere mittels Abklärung vor Ort sowie unter Berücksichtigung der Mithilfe von Angehörigen und der Schadenminderungspflicht den Bedarf neu prüft.

Entscheid

Die Beschwerde der IV-Stelle wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle wurden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen materiellen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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