Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2018
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG veräusserte 2018 in der Stadt Zürich drei mit Mehrfamilienhäusern bebaute Liegenschaften für insgesamt Fr. 22,5 Mio. und machte bei der Grundstückgewinnsteuer unter anderem eine hohe Mäklerprovision als Anlagekosten geltend. Die Stadt Zürich liess die Provision nur teilweise zum Abzug zu, indem sie statt 2 % lediglich 1,5 % des Gesamterlöses anerkannte; zudem verweigerte sie den Abzug gewisser weiterer Kosten und einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung. Das Verwaltungsgericht liess die Mäklerprovision im Umfang von 2 % zu und wies die Sache zur Neuberechnung zurück, worauf die Stadt Zürich Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte den kantonalen Rückweisungsentscheid als anfechtbaren Endentscheid, weil der Unterinstanz nur noch die rechnerische Umsetzung blieb. Es hielt fest, dass Art. 12 Abs. 1 StHG den Kantonen bei der Umschreibung der abziehbaren Anlagekosten, insbesondere bei Mäklerprovisionen, einen Gestaltungsspielraum belässt und das Bundesgericht daher nur prüft, ob die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich ist. Nach der zürcherischen, langjährig gefestigten Praxis gilt eine Mäklerprovision von 2 % grundsätzlich als üblich; ein Abweichen davon setzt besondere, konkret nachgewiesene Umstände voraus. Die Stadt Zürich vermochte nicht substanziiert darzutun, dass bei Verkaufserlösen über Fr. 10 Mio. allgemein 1,5 % üblich seien oder dass die Vorinstanz das kantonale Recht verfassungswidrig angewendet habe. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Bundesgericht.
Entscheid
Die Beschwerde der Stadt Zürich wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass bei der Grundstückgewinnsteuer für die streitige Veräusserung eine Mäklerprovision von 2 % als abziehbare Anlagekosten zu berücksichtigen ist und die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Stadt Zürich zurückgeht.
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