Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Mehrere Krankenversicherer erhoben Beschwerde gegen ein Teilurteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in einem Streit mit der A.________ AG im Bereich der Krankenversicherung. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilten die Parteien mit, sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt, und beantragten die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde infolge der aussergerichtlichen Einigung gegenstandslos geworden ist. Eine solche Konstellation ist nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP sowie sinngemaess Art. 73 Abs. 1 BZP als Erledigung durch Rueckzug zu behandeln und im vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Materielle Fragen des angefochtenen Teilurteils waren daher nicht mehr zu beurteilen.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Über die materielle Beschwerde wurde nicht mehr entschieden.
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