Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1963 geborene Versicherte stellte nach einer 2009 erlittenen Verletzung und einer abgewiesenen ersten Anmeldung im November 2018 erneut ein Leistungsbegehren bei der IV. Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut, während das Genfer Sozialversicherungsgericht gestützt auf eine gerichtliche psychiatrische Expertise ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zusprach. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Rentenzusprache auf die gerichtliche Expertise gestützt werden durfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass einer gerichtlichen Expertise zwar grundsätzlich hoher Beweiswert zukommt, hiervon aber bei erheblichen Widersprüchen abzuweichen ist. Die gerichtliche Expertin verneinte einerseits eine psychiatrische Erkrankung und erklärte sich für die Beurteilung der Schwere der langfristigen Opioideinnahme im Kontext chronischer Schmerzen als nicht zuständig, leitete andererseits aber gerade daraus eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ab; diese Widersprüchlichkeit nimmt dem Gutachten den vollen Beweiswert. Mangels psychiatrischer Diagnose war zudem keine Prüfung nach der Indikatorenrechtsprechung zu psychischen Leiden angezeigt, da ein Z-Code nach ICD-10 keine massgebliche Gesundheitsschädigung im Sinne des IV-Rechts darstellt. Offen blieb somit allein, ob die Schmerzmedikation die Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt und ob eine Anpassung der Behandlung möglich ist; dazu war die bisherige Aktenlage ungenügend und verlangte eine neue fachärztliche Abklärung, etwa internistisch oder pharmakologisch.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen. Der kantonale Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle wurden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der Auswirkungen der Schmerztherapie sowie zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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