Bundesgerichtsentscheid

Assurance vieillesse et survivants (condition de recevabilité)

9C_75/2026Entscheid vom 10.04.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2026 Beschwerde gegen den Entscheid der Genfer Versicherungskammer vom 25. November 2025 (ATAS/917/2025) ein. Zunächst wies er irrtümlich auf ein anderes Urteil (ATAS/1163/2025) hin, korrigierte dies aber auf Aufforderung des Bundesgerichts. Die angefochtene kantonale Verfügung war dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 zugestellt worden, wodurch die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Januar 2026 ablief.

Erwägungen

Nach Art. 100 Abs. 1 LTF ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Zustellung einzureichen; die Frist begann am 2. Dezember 2025 und endete am 16. Januar 2026. Ein erst am 28. Januar 2026 aufgegebenes Schreiben verfehlt diese Frist. Damit ist die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.

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