Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich 2021 bei der IV an; gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten sprach ihm die IV-Stelle eine befristete Invalidenrente von 58 % einer ganzen Rente vom 1. März 2022 bis 31. August 2023 zu. Er verlangte vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht ab 1. Januar 2023 eine ganze Rente beziehungsweise die Weitergewährung von Leistungen über den 31. August 2023 hinaus. Streitig war insbesondere, ob ab dem 11. Mai 2023 eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung im Sinn von Art. 17 ATSG eingetreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erklärte die erstmals eingereichten RTS-Artikel sowie einen nach dem kantonalen Urteil erstellten Arztbericht als unzulässig, da es sich um unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG handelte. Es bestätigte sodann den Beweiswert des Gutachtens von CEMEDEX SA und hielt fest, dass die regelmässige Beauftragung einer Gutachterstelle durch einen Sozialversicherer für sich allein keine fehlende Unabhängigkeit begründet. Die Vorbringen gegen die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 11. Mai 2023 vermochten keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun; vielmehr stützten auch behandelnde Ärzte eine ausschliesslich sitzende, körperlich wenig belastende Tätigkeit. Auch die Hinweise auf Alter, Sprachkenntnisse und bisherige Tätigkeit im Baugewerbe genügten nicht, um die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage zu stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bleibt dabei, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen über den 31. August 2023 hinaus besteht und ab 1. Januar 2023 keine ganze Invalidenrente geschuldet ist.
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