Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2018 und 2019
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein im Kanton Zürich registrierter Anwalt, führte zusammen mit seiner Ehefrau ein Steuerverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 in eigener Sache. Im Rekursverfahren sandte ihm das Steuerrekursgericht die Vorakten zur Einsicht zu, doch gab er diese trotz Anordnung, Fristerstreckungen und Androhung einer Sanktion nicht rechtzeitig zurück. Deshalb auferlegte ihm das Steuerrekursgericht eine Ordnungsbusse von Fr. 500, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid, auf den wegen des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils einer gerichtlich auferlegten Ordnungsbusse eingetreten werden konnte. In der Sache hielt es fest, dass die Beurteilung nach kantonalem Recht erfolgt und es daher nur unter dem Blickwinkel verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, prüft. Die Rügen, wonach keine Dienstpflicht bestanden habe und der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt sei, erachtete es als ungenügend bzw. unbegründet. Massgeblich sei nicht eine steuerrechtliche Mitwirkungspflicht, sondern das korrekte prozessuale Verhalten im Gerichtsverfahren; die nicht fristgerechte Rückgabe der Akten durfte daher als disziplinarisch relevantes Verhalten sanktioniert werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsbusse von Fr. 500 bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Öffentliche Finanzen & Abgaberecht ansehen