VOC-Abgabe, Steuerperiode 2023/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG reichte für das Geschäftsjahr 2023/2024 eine VOC-Bilanz ein und erhielt gestützt darauf vom BAZG eine Rückerstattung der VOC-Abgabe von Fr. 220'269.-. Kurz danach legte sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte VOC-Bilanz vor und verlangte wegen zunächst falsch ausgewiesener Intercompany-Verrechnungen mit ihrer Schwestergesellschaft eine zusätzliche Rückerstattung von Fr. 83'727.60. Streitgegenstand war, ob diese nachträgliche Korrektur nach Ablauf der Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV noch berücksichtigt werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die in Art. 19 Abs. 1 VOCV vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Verwirkungsfrist ist. Dies ergibt sich namentlich aus der Marginalie «Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen», aus der Systematik der Verordnung und aus dem Zweck, für die Geltendmachung von Rückerstattungen klare zeitliche Grenzen zu setzen. Dass die Frist in begründeten Fällen erstreckt werden kann, steht ihrer Qualifikation als Verwirkungsfrist nicht entgegen. Die Bestimmungen zum Verpflichtungsverfahren, insbesondere zu Nachfristen und Ermessensveranlagung, sind auf den vorliegenden Rückerstattungsfall nicht übertragbar; daher durfte die nach Fristablauf eingereichte korrigierte VOC-Bilanz nicht mehr berücksichtigt werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der bereits gewährten Rückerstattung von Fr. 220'269.-; ein zusätzlicher Rückerstattungsanspruch besteht nicht.
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