Impôt de succession du canton de Berne, période fiscale 2019; récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der bernischen Erbschaftssteuer 2019 verlangte A.________ nach einem früheren bundesgerichtlichen Urteil die Revision beziehungsweise Wiedererwägung seiner bernischen Veranlagung. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter Christophe Tissot sowie gegen weitere Richter, die bereits am kantonalen Urteil von 2022 mitgewirkt hatten. Das Verwaltungsgericht erklärte das Ausstandsbegehren als unzulässig, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden muss. Da A.________ den Namen des Instruktionsrichters spätestens mit einer Verfügung vom 7. Oktober 2025 kannte oder hätte kennen müssen, war sein erst am 28. November 2025 gestelltes Begehren verspätet. Inhaltlich verneinte das Bundesgericht zudem einen Ausstandsgrund: Die blosse Mitwirkung eines Richters an einem früheren, für eine Partei ungünstigen Entscheid begründet weder nach Art. 30 Abs. 1 BV noch nach dem bernischen Verfahrensrecht ohne Weiteres den Ausstand. Dies gilt hier umso mehr, als das frühere Verfahren die interkantonale Doppelbesteuerung betraf, während das aktuelle Verfahren eine Revision beziehungsweise Wiedererwägung der Veranlagung zum Gegenstand hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein relevanter Ausstandsgrund gegen den bernischen Verwaltungsrichter Christophe Tissot vorlag.
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