Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1978 geborene Versicherte stellte nach zwei rechtskraeftigen Ablehnungen von IV-Leistungen im Mai 2024 erneut ein Leistungsgesuch. Die IV-Stelle des Kantons Waadt trat mit Verfuegung vom 26. September 2024 auf das neue Gesuch nicht ein, weil keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Das kantonale Gericht bestaetigte diesen Nichteintretensentscheid, worauf die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine neue Anmeldung nach einer Rentenablehnung nur zu pruefen ist, wenn eine anspruchsrelevante Aenderung des Invaliditaetsgrades glaubhaft gemacht wird. Massgeblich sind dabei ausschliesslich die Unterlagen, die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfuegung vorlagen; spaetere Arztberichte durften daher nicht beruecksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte ohne Willkuer annehmen, dass die geltend gemachten Belastungsereignisse des Jahres 2023, der Hinweis auf einen aneurysmatischen Befund, rheumatologische Angaben sowie der Verkehrsunfall vom Mai 2024 nicht hinreichend medizinisch objektiviert und konkretisiert waren, um eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen oder somatischen Zustands glaubhaft zu machen. Auch neue oder erneut behauptete Diagnosen genuegten nicht, soweit sie bereits frueher diskutiert oder nicht fachgerecht begruendet worden waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch vom Mai 2024 nicht eintreten musste.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen