Bundesgerichtsentscheid

Erlass von Verfahrenskosten (unentgeltliche Rechtspflege)

9D_15/2026Entscheid vom 16.10.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um Erlass beziehungsweise dauernde Stundung von ihm auferlegten kantonalen Gerichtskosten, nachdem ein erstes Erlassgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden war. Gegen die erneute Ablehnung durch das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau erhob er Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dafür die unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-, wogegen der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte das Rechtsmittel nicht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, weil Entscheide über den Erlass von Abgaben, wozu auch Gerichtskosten zählen, vom ordentlichen Rechtsmittel ausgeschlossen sind. Es bestätigte, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. In der Sache hielt es fest, auf den Erlass oder die dauernde Stundung von Gerichtskosten bestehe kein Anspruch; massgeblich sei nur, ob die kantonalen Behörden ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hätten. Da der Beschwerdeführer die selbständigen vorinstanzlichen Begründungen, namentlich das Fehlen eines Ermessensfehlers und den Zusammenhang mit früher als aussichtslos beurteilten Verfahren, nicht hinreichend entkräftete, durfte die Vorinstanz die kantonale Beschwerde als aussichtslos einstufen.

Entscheid

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Verwaltungsgericht muss dem Beschwerdeführer für den im kantonalen Verfahren verlangten Kostenvorschuss eine neue Zahlungsfrist ansetzen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_15/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Beusch,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2026 (WBE.2026.361).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine Klage des A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig auferlegte sie A.________ (grundsätzlich) die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-, gewährte ihm dafür aber die unentgeltliche Rechtspflege. Die gegen den Entscheid vom 23. November 2023 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_187/2024 vom 16. Dezember 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Ein Gesuch des A.________ um Erlass der Kosten für die beiden Verfahren vor den kantonalen Gerichten wies das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau mit Entscheid vom 8. September 2025 (kostenfrei) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil WBE.2025.372 vom 10. Dezember 2025 (unter Kostenauflage) ab.

Das dagegen eingelegte Rechtsmittel nahm das Bundesgericht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegen. Mit Urteil 9D_1/2026 vom 22. Januar 2026 trat es darauf mangels hinreichender Begründung nicht ein.

A.b. Am 18. Februar 2026 ersuchte A.________ für ihm auferlegte Gerichtskosten wiederum um Erlass bzw. dauernde Stundung. Das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. September 2026 ab.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde; für das entsprechende Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung superprovisorischer Massnahmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies (im Verfahren WBE.2026.361) diese prozessualen Anträge mit Verfügung vom 14. September 2026 ab (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig (Dispositiv Ziff. 3 und 4) verpflichtete es A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung; erst nach dessen Eingang werde das Verfahren fortgeführt.

C.

A.________ stellt mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" folgende Anträge:

"1. Der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2026 sei aufzuheben, soweit damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 500.- auferlegt wird.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das kantonale Verfahre n WBE.2026.361 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüssen zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, sei anzuordnen, dass die Vorinstanz bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die vorliegende Beschwerde aus der Nichtleistung des am 14. September 2026 verlangten Kostenvorschusses keinen Nichteintretens-, Abschreibungs- oder sonstigen Rechtsverlustentscheid fällen darf; die Kostenvorschusspflicht sei für diese Dauer auszusetzen.

5. Soweit erforderlich, sei der Beschwerde hinsichtlich der Kostenvorschusspflicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.

7. Die vollständigen kantonalen Vorakten WBE.2026.361, WBE.2026.342, WBE.2025.372 und LVV.2026.13 samt den dort beigezogenen Erlassakten seien beizuziehen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz."

Mit einer weiteren Eingabe stellt er ein "dringliches Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen betreffend Kostenvorschuss von Fr. 500.-".

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.2. Rechtsschriften haben u.a. die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift selbst ist nicht unterzeichnet. Indessen ist der entsprechende Umschlag handschriftlich adressiert und mit dem Beschwerdeführer als Absender versehen; zudem enthält die nachträgliche, innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingegangene (prozessuale) Eingabe eine Unterschrift. Damit erübrigt es sich, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Mangelbehebung anzusetzen.

1.3. Die vorinstanzliche Verfügung wird lediglich insoweit angefochten, als damit für das Verwaltungsgerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege resp. (genauer) Prozessführung verweigert und ein Kostenvorschuss verlangt wird.

Die angefochtene Verfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Sache (Streit um Erlass bzw. dauernde Stundung von Gerichtskosten) nicht abschliesst (statt vieler Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1). Die Anfechtung eines derartigen Zwischenentscheids ist insbesondere dann möglich, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren verweigert und ein Kostenvorschuss verlangt wird, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 8C_396/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2; 9C_595/2025 vom 23. Dezember 2025). Das trifft insbesondere dann zu, wenn - wie hier - die materielle Behandlung des Rechtsmittels die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses voraussetzt.

1.4. Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Wie bereits im Urteil 9D_1/2026 vom 22. Januar 2026 E. 2.2 ausgeführt wurde, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG), wozu Gerichtsverfahrenskosten zählen. Das Rechtsmittel wird daher (erneut) als Verfassungsbeschwerde (i.S.v. Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen.

1.5.

1.5.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).

1.5.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Ob seine teilweise weitschweifigen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) und appellatorischen Vorbringen den Anforderungen an die Begründung genügen (vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.3), kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Weiterungen.

2.

Das Bundesgericht holt die Vorakten nur ein, soweit dies für die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG). Hier kann darauf verzichtet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.4), weshalb der entsprechende prozessuale Antrag abzuweisen ist.

3.

3.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, mithin eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde. Die Prozesschancen sind in diesem Verfahrensstadium summarisch zu prüfen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1.1 und 4.1.3).

3.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (resp. Prozessführung) zufolge Aussichtslosigkeit der bei ihr eingereichten Beschwerde verneint. Dazu hat sie insbesondere erwogen, Art. 112 Abs. 1 ZPO gewähre keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten. Auch bei dauerhafter Mittellosigkeit bleibe es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem entsprechenden Gesuch (allenfalls teilweise) Folge gebe oder nicht. Zwar habe sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit der Beurteilung seines ersten (Erlass-) Gesuchs nicht verbessert; jedoch seien Studium und Umschulung nach dessen eigenen Angaben "derzeit pausiert" und nicht abgebrochen, weshalb dessen finanzielle Perspektiven nicht dauerhaft hoffnungslos seien. Weiter fiele ein Erlass oder eine dauerhafte Stundung nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung (d.h. bei Ermessensunterschreitung, -überschreitung oder -missbrauch) in Betracht. Ein derartiger Rechtsfehler sei nicht erkennbar. Schliesslich entfalle ein Erlass oder eine dauernde Stundung, weil in beiden Verfahren, die zu den umstrittenen (resp. Gegenstand des Erlassgesuchs bildenden) Gerichtskosten geführt hätten, zuvor die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit verweigert worden sei.

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung betreffend seine finanzielle Perspektive und macht dauernde Mittellosigkeit geltend. Ob eine solche gegeben ist, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat die Aussichtslosigkeit der bei ihr erhobenen Beschwerde aus verschiedenen unabhängigen Argumenten (im Sinne von Eventual- resp. Alternativbegründungen) hergeleitet. Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, genügt es nicht, dass "auch nur eine der tragenden Annahmen der Aussichtslosigkeitsprognose dahin[fällt]". Vielmehr muss jede einzelne der Alternativbegründungen substanziiert entkräftet werden (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteil 4A_438/2026 vom 30. September 2026 E. 3; 9C_696/2025 vom 16. Januar 2026 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass auf den Erlass oder die dauerhafte Stundung von Gerichtskosten ein Anspruch bestehen soll. Inwiefern die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass dem Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau ein Ermessensfehler vorzuwerfen wäre, wird nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Weiter leuchtet ein, dass im Zusammenhang mit Verfahren, die rechtskräftig als aussichtslos beurteilt worden waren und somit bei vernünftiger Überlegung - unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen - nicht geführt worden wären, nachträglich kein Erlass (resp. keine dauerhafte Stundung) der Gerichtskosten gewährt wird; andernfalls verlöre die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege jegliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel, auf deren Verfahrenskosten sich das hier interessierende Erlassgesuch bezieht, nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auch die Beschwerde betreffend den Erlass als aussichtslos bezeichnet. Inwiefern für einen definitiven Erlass (resp. eine dauerhafte Stundung) einerseits und für eine zeitlich begrenzte Stundung anderseits unterschiedliche Voraussetzungen gelten resp. in Bezug auf Letztere bessere Erfolgsaussichten bestanden haben sollten, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist ebenfalls nicht erkennbar. An den (fehlenden) Erfolgsaussichten ändert sodann nichts, dass die bei der Vorinstanz angefochtene Verfügung (nach Darstellung des Beschwerdeführers) erst während eines von ihm eingeleiteten Rechtsverzögerungsverfahrens erlassen wurde.

3.4. Soweit die Beschwerde überhaupt die Anforderungen an die Begründung erfüllt, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.

4.

Mit diesem Urteil werden die Anträge betreffend die (superprovisorische) Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder anderer vorsorglicher Massnahmen (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG) gegenstandslos.

Indessen muss das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei ihm hängige Verfahren einräumen (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 128 V 199 E. 9; Urteile 9D_11/2026 vom 10. September 2026 E. 2.3.8; 9C_206/2025 vom 21. Mai 2025 E. 4).

5.

Die Verfassungsbeschwerde war von vornherein aussichtslos; folglich fällt die unentgeltliche Rechtspflege resp. Prozessführung auch für das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Aargau hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch betreffend Einholung der Vorakten wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- anzusetzen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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