Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ beantragt am 30. Juni 2023 den Erlass ihrer Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2022. Steuerverwaltung und Steuerrekurskommission lehnen das Gesuch ab. Das Appellationsgericht verweigert die unentgeltliche Rechtspflege, setzt einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– und schreibt das Verfahren bei Nichtleistung als erledigt ab. A.________ erhebt daraufhin subsidiär verfassungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen Steuererlasse ohne grundsätzliche Rechtsfrage unzulässig ist und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu prüfen ist. Es bestätigt, dass eine Kostenvorschussverfügung ohne gesonderte aufschiebende Wirkung sofort vollstreckbar ist und die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht diese nicht hemmt. Die Vorinstanz hat mit einer Frist von 34 Tagen ausreichend Zeit eingeräumt und auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens gewartet. Daher liegt kein treuwidriges Verhalten vor und keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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