Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Erlass der Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2024 im Betrag von Fr. 1'425.15. Die kantonale Erlassabteilung wies das Gesuch ab, weil nach Gegenüberstellung von Einkommen und festen Lebenshaltungskosten ein monatlicher Freibetrag verbleibe und kein Erlassgrund nachgewiesen sei. Das Kantonale Steuergericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid, worauf die Beschwerdeführerin subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Da es um den Erlass kantonaler Steuern ging und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, stand nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Mit diesem Rechtsmittel können ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei eine klare und detaillierte Begründung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Berechnung des Existenzminimums und zur Verneinung eines Erlassgrundes auseinander und rief keine verfassungsmässigen Rechte an. Ihre Ausführungen zum Staatsaufbau sowie zur angeblichen Privatisierung von Behörden und Ämtern standen mit dem Streitgegenstand nicht in Zusammenhang und entsprachen bereits früher als abwegig beurteilten Argumentationsmustern.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung des Steuererlasses für die Staatssteuer 2024 bestehen.
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