Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2023 (9D_6/2026) bzw. Staatssteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023 (9D_7/2026)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in U.________/SO wohnhafte Steuerpflichtige ersuchte am 15. April 2025 um Erlass der Staatssteuer, der direkten Bundessteuer und der Gemeindesteuer der Steuerperiode 2023. Das Finanzdepartement wies das Erlassgesuch betreffend Staatssteuer und direkte Bundessteuer ab, waehrend die Gemeinde zur Gemeindesteuer nur eine Mitteilung ohne anfechtbaren Entscheid erliess; das Steuergericht wies deshalb die Beschwerde betreffend Staatssteuer und direkte Bundessteuer ab und wies die Sache betreffend Gemeindesteuer an die Gemeinde zur Entscheidung zurueck. Gegen diese beiden Urteile erhob der Steuerpflichtige Beschwerde ans Bundesgericht und berief sich auf eine grosse Haerte.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, weil sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Es stellte fest, dass die eingeschrieben versandten Urteile mangels Abholung gestuetzt auf die Zustellfiktion am 13. Februar 2026 als zugestellt galten und die 30-taegige Beschwerdefrist daher am 16. Maerz 2026 endete. Da die Beschwerde erst am 15. April 2026 der Post uebergeben wurde, war sie verspätet. Fehlt eine Prozessvoraussetzung wie die rechtzeitige Einreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerden betreffend Gemeindesteuern sowie Staatssteuer und direkte Bundessteuer wurde nicht eingetreten. Damit blieb es bei den vorinstanzlichen Urteilen.
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