Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021

9D_9/2026Entscheid vom 28.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige aus U.________/BE ersuchte um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021, was die Steuerverwaltung des Kantons Bern ablehnte. Im dagegen erhobenen Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission verlangte er unentgeltliche Rechtspflege, die wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, worauf der Steuerpflichtige subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Da die Hauptsache den Steuererlass betrifft und weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein besonders bedeutender Fall dargetan wurde, war einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Mit diesem Rechtsmittel können nur hinreichend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten tatsächlichen Einwände stellten unzulässige neue Tatsachen dar und zeigten im Übrigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Erlassverfahrens willkürlich gewesen sein soll. Auch auf das Begehren um Wiedererwägung des Steuererlasses selbst konnte mangels Streitgegenstands nicht eingetreten werden.

Entscheid

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt es beim kantonalen Entscheid, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Erlassverfahren vor der Steuerrekurskommission Bestand hat.

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