Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017

9F_11/2026Entscheid vom 20.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_203/2025, mit dem ihre Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2016 und 2017 abgewiesen worden war. Sie machte geltend, das Bundesgericht habe aktenkundige Beweismittel zur fehlerhaften Verbuchung von Löhnen durch den Treuhänder nicht berücksichtigt, und beantragte zudem aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist und dass der angerufene Revisionsgrund konkret und substanziiert dargelegt werden muss. Für Art. 121 lit. d BGG wäre aufzuzeigen gewesen, welche erhebliche aktenkundige Tatsache aus Versehen übersehen worden sei und weshalb der Entscheid bei deren Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen. Die Gesuchstellerin beschränkte sich jedoch auf pauschale Hinweise auf die Akten und wiederholte im Wesentlichen ihre frühere Sicht der Sach- und Rechtslage. Das genügt nicht, weil die Revision weder der erneuten materiellen Diskussion noch der nachträglichen Korrektur ungenügender Parteivorbringen im Hauptverfahren dient.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit dem Urteil wurde auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

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