Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9F_12/2026Entscheid vom 23.06.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein Arzt wurde in einem früheren Verfahren verpflichtet, mehreren Krankenversicherern wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Jahren 2012 und 2013 Rückerstattungen zu leisten; das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 9C_784/2023. In der Folge stellte der Arzt ein Revisionsgesuch gegen dieses bundesgerichtliche Urteil und berief sich auf Art. 121 lit. c und d BGG. Er machte geltend, erst aus späteren Vollstreckungs- bzw. Rechtsöffnungsentscheiden ergebe sich die entscheidende Tragweite der mangelnden Überprüfbarkeit der Rechnungsstellerstatistik.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist und dass diese substanziiert darzulegen sind. Der Gesuchsteller räumte selbst ein, dass das Bundesgericht die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Rechnungsstellerstatistik im Urteil 9C_784/2023 erkannt und dennoch als genügende Entscheidgrundlage gewürdigt hatte. Damit zeigte er weder auf, dass erhebliche aktenkundige Tatsachen versehentlich unberücksichtigt geblieben wären, noch dass das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen hätte. Seine Vorbringen erschöpften sich vielmehr in einer erneuten Kritik an der bereits beurteilten Datengrundlage, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil 9C_784/2023 blieb unverändert bestehen.

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