Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, geboren 2009 und vertreten durch ihren Vater, stellte am 4. Mai 2026 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_719/2025 vom 3. März 2026 im Bereich der IV. Streitgegenstand war damit einzig die Zulässigkeit dieses Revisionsgesuchs.
Erwägungen
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem die Gesuchstellerin den Vorschuss zunächst nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 29. Juni 2026 angesetzt und auf die Säumnisfolgen nach Art. 62 Abs. 3 BGG hingewiesen. Da sie den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete und zudem kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, war das Revisionsgesuch unzulässig. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheiden.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Verfahren wurde mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen.
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