Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, Quellensteuer

9F_14/2026Entscheid vom 15.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller zog im Herbst 2023 in die Schweiz und sein in den Monaten November und Dezember 2023 erzieltes Einkommen wurde an der Quelle besteuert. Nach Einreichung der Steuererklärung 2023 bejahte das Kantonale Steueramt Zürich die Zulässigkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ab dem Zuzugsdatum; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen und anschliessend das Bundesgericht traten auf seine Rechtsmittel nicht ein. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangte er die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils sowie die Aufhebung der Quellenbesteuerung und Rückerstattung der erhobenen Steuer.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen zulässig ist und dass diese den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG entsprechend substanziiert dargelegt werden müssen. Streitgegenstand war einzig das frühere Nichteintretensurteil, weshalb materielle Einwände gegen die Quellenbesteuerung von vornherein nicht sachbezogen waren. Der Gesuchsteller zeigte weder einen Revisionsgrund nach Art. 121 BGG noch einen solchen nach Art. 122 oder Art. 123 BGG auf, sodass das Gesuch offensichtlich ungenügend begründet und deshalb unzulässig war.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Nichteintretensurteil bleibt damit unverändert bestehen.

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